Die Änderungskündigung

Last Updated on 1. Februar 2023 by Ömer Bekar

Time for changeDie Änderungskündigung begegnet nur sehr wenigen Arbeitnehmern. Ziel der Änderungskündigung ist es, einzelne vertragliche Vereinbarungen zu ändern. Da man einen einmal geschlossenen Vertrag aber nicht einfach so ändern kann, wird Ihr Arbeitgeber Ihnen vorschlagen, den bestehenden Vertrag ordnungsgemäß zu kündigen und Ihnen einen Anschlussvertrag anbieten, in dem dann die Punkte geändert wurden, die der Arbeitgeber für notwendig hielt. Häufig werden es Punkte sein, wie das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, dass gestrichen wird oder aber das Unternehmen verlagert den Sitz in eine andere Stadt und bietet Ihnen dort einen adäquaten Arbeitsplatz an. Aber was machen, wenn der Arbeitgeber Ihren Vertrag ändern will, Sie aber gerne an den alten gebunden bleiben würden? Sind Sie unkündbar? Dann können Sie eigentlich nichts fürchten. Allen anderen bleiben nur wenige Möglichkeiten.

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Beispielvorschau als Bild. So könnte Ihr Schreiben aussehen.

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1. Möglichkeit: Den neuen Vertrag nicht akzeptieren.

Sie finden die neuen Regelungen in dem Ihnen angebotenen Vertrag nicht tragbar? Keiner kann Sie dazu zwingen, den neuen Vertrag zu unterzeichnen. Das wird aber dazu führen, dass Ihnen gekündigt wird und Sie am Ende ohne Job dastehen. Natürlich können Sie hinterher Kündigungsschutzklage erheben. Das Problem: Wenn Sie im Prozess unterliegen, sind Sie Ihren Arbeitsplatz sicher los. Das Angebot des neuen Vertrags wird zeitlich befristet sein. Sie können es nach der verlorenen Klage in der Regel nicht mehr annehmen.

 

2. Möglichkeit: den neuen Vertrag ohne Vorbehalt akzeptieren

Damit „gewinnt“ der Arbeitgeber. Er hat seine Forderungen durchgesetzt, das Arbeitsverhältnis besteht weiter fort. Sie sind hier aber eindeutig der Verlierer.

 

3. Möglichkeit: den neuen Vertrag mit Vorbehalt akzeptieren

Sie lassen sich kündigen und nehmen den neuen Vertrag unter Vorbehalt an. Gem. § 2 KSchG steht Ihnen nun die Möglichkeit offen, Änderungsschutzklage zu erheben.

Wie in § 2 KSchG zu entnehmen ist, muss der Vorbehalt innerhalb von drei Wochen nach Zugang gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden. Ist die Kündigungsfrist kürzer, müssen Sie den Vorbehalt spätestens bis zu deren Ablauf erklären. Das Gericht überprüft in der Änderungsschutzklage dann, ob die Änderungen des Arbeitsvertrags sozial ungerechtfertigt sind oder nicht.
Weiterhin müssen Sie den geänderten Vertrag angenommen haben und innerhalb von drei Wochen Klage erhoben haben.

Ist die Änderungskündigung „sozial gerechtfertigt“?

Wie sich aus § 2 KSchG ergibt, muss die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt sein. Bei der Änderungsschutzklage überprüft das Gericht zunächst einmal, welcher Kündigungsgrund vorlag. In Frage kommen hier für die Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz folgende Möglichkeiten:

  • Gründe die in der Person liegen,
  • Gründe die in dem Verhalten liegen,
  • betriebsbedingte Gründe

Der Maßstab hier ist, anders als bei der Kündigungsschutzklage, die Änderung des Vertrages. Es müssen also Gründe in Ihrer Person oder Ihrem Verhalten vorliegen, die eine Änderung des Vertrages unabwendbar machen. Wenn Sie beispielsweise aufgrund einer Erkrankung den Ihnen bislang zugewiesenen Arbeitsplatz nicht mehr zufriedenstellend ausfüllen können, könnte Ihnen Ihr Unternehmen einen anderen Arbeitsplatz anbieten, der jedoch unter Umständen geringer vergütet wird.
Betriebsbedingt kündigt der Arbeitgeber oft, weil das Unternehmen an einen anderen Ort wechseln muss, um beispielsweise wirtschaftlicher zu werden. Oder aber, Sonderzahlungen können nicht mehr geleistet werden, weil sich die finanzielle Situation des Unternehmens verschlechtert hat.
Außerdem muss das Gericht eine Interessenabwägung vornehmen und entscheiden, ob die Gründe, die für die Änderung des Vertrages vorliegen, so gewichtig sind, dass dem Unternehmen nicht zugemutet werden kann, die alten Verträge bei zu behalten. Dies wird, wie im oben genannten Beispiel, der Fall sein, wenn die Streichung von Sonderzahlungen den Erhalt von allen anderen Arbeitsplätzen bedeutet.

 

Ist eine außerordentliche Änderungskündigung rechtlich wirksam?

Bei der außerordentlichen Kündigung will der Arbeitgeber nicht an die Kündigungsfrist gebunden sein, den Vertrag also mit sofortiger Wirkung beendigen und bietet zeitgleich einen neuen (schlechteren) Vertrag an. Diese Fallkonstellation ist eher unüblich. Denn eine außerordentliche Kündigung kommt nur bei „unkündbaren“ Arbeitnehmern in Betracht.

Was sind dabei Ihre Rechte?

Bei der außerordentlichen Kündigung müssen Sie den Vorbehalt unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, erklären. Natürlich kann keiner von Ihnen verlangen, den Vorbehalt „ad hoc“ ohne Zeit zum Nachdenken gehabt zu haben, zu erklären. Ein paar Tage werden Ihnen hier eingeräumt. Wie viele Tage das genau sind, ist nirgends dokumentiert. Sie sollten sich also nicht zu lange Zeit dazu lassen.
Auch bei der außerordentlichen Kündigung muss das Gericht bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit prüfen, ob die Voraussetzungen nach allgemeinen Regeln zur außerordentlichen Kündigung vorliegen. Dabei wird aber nicht beurteilt, ob die Kündigung ausgesprochen wurde, sondern ob die sofortige Änderung, nach den Maßstäben zur außerordentlichen Kündigung, notwendig ist.

Unter welchen Voraussetzungen ist die Änderungskündigung generell unwirksam?

Die Änderungskündigung unterliegt, wie die normale Kündigung auch, den Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes. Zumindest wenn dieses auf den Betrieb Anwendung findet. So müssen auch hierbei alle Voraussetzungen formal und inhaltlich vorliegen, damit die Änderungskündigung wirksam ist. So können bestimmte Personengruppen, wie Schwangere oder Behinderte nicht ohne weiteres entlassen werden. Auch die Änderungskündigung kann nicht einfach so ausgesprochen werden. Gibt es einen Betriebsrat, so muss dieser zwingend eingeschaltet werden. Auch die Voraussetzungen zu Formen und Fristen müssen eingehalten werden. Die Kündigung muss also schriftlich erfolgen und die gesetzlichen, vertraglichen oder tariflichen Fristen müssen eingehalten werden.

 

Musterschreiben: Änderungskündigung

Hinweis: Das hier zur Verfügung gestellte Musterschreiben muss individuell angepasst werden und ersetzt nicht die anwaltliche Beratung.

Absender:
Ihr Vor- und Nachname
Straße/ Hausnummer
Postleitzahl/ Ort

__________________________________________________________________

Empfänger:
Name des Vertragspartners
Straße/ Hausnummer oder Postfachnummer
Postleitzahl/ Ort Ort, Datum

 

Änderungskündigung

Sehr geehrte(r) Frau/Herr …,
hiermit kündige/n ich/wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aus krankheitsbedingten Gründen fristgerecht zum …, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin.
Zeitgleich bieten wir Ihnen die Fortführung Ihres Arbeitsverhältnisses übergangslos zum….. an. Folgende vertragliche Änderungen werden zu diesem Zeitpunkt vorgenommen.
____X
Bitte teilen Sie uns innerhalb von drei Wochen mit, ob Sie mit dem geänderten Vertrag einverstanden sind.

Beachten Sie bitte, dass Sie dazu verpflichtet sind, sich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend zu melden. Ansonsten kann die Bundesagentur für Arbeit den nahtlosen Bezug von Lohnersatzleistungen verweigern. Liegen zwischen dem Zeitpunkt indem Sie Kenntnis von der Kündigung erlangt haben und dem Kündigungszeitpunkt weniger als drei Monate, so müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nachdem Sie davon Kenntnis erlangt haben, arbeitssuchend melden. Eine persönliche Meldung der drohenden Arbeitslosigkeit ist nicht sofort notwendig. Hierzu reicht die schriftliche Anzeige unter Angabe Ihrer persönlichen Daten aus.

 

Mit freundlichen Grüßen
……………………………
Unterschrift des Arbeitgebers

 

____________________________________________________

Empfangsbestätigung:

Ich habe die Kündigung (Seite 1 dieses Dokuments) erhalten am: ……………

 

…………………………………
Unterschrift des Arbeitnehmers

 

Musterschreiben: Änderungskündigung als Word Datei(rtf) zum Downloaden

 

Aendvertr1Fazit

Die Änderungskündigung bedeutet in der Regel eine Verschlechterung der vertraglichen Bedingungen für den Arbeitnehmer. Da dieser bei Betrieben mit mehr als 10 Vollzeitbeschäftigten nach dem Kündigungsschutzgesetz geschützt ist gibt es für den Arbeitgeber einige Stolpersteine, die er umgehen muss, damit die Änderungskündigung wirksam erklärt werden kann. Sie sollten sich bei einer Änderungskündigung umgehend juristischen Rat suchen um Ihre Optionen zu prüfen. Die Änderungsschutzklage ist zumindest eine Möglichkeit, sich dagegen zu wehren.