Minusstunden bei Kündigung

Last Updated on 1. Februar 2023 by Ömer Bekar

Work (3d Wecker)Es ist selten, kommt aber durchaus vor. Arbeitgeber und (ehemaliger) Arbeitnehmer treffen sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Gericht, weil der Arbeitnehmer „Minusstunden“ bei der Kündigung aufwies. Wie geht man damit um? Oft hört man, dass Minusstunden vom Jahresurlaub oder vom Gehalt abgezogen werden. Aber, ist das rechtens? Welche rechtlichen Möglichkeiten es im Bezug von Minusstunden bei Kündigung gibt, erfahren Sie hier.

Minusstunden bei Kündigung vom Lohn abziehen

Netter Versuch, aber nicht möglich!

Es klingt einleuchtend. Wenn Plusstunden bei der Kündigung ausgezahlt werden müssen, dann müssten doch Minusstunden bei Kündigung vom Lohn abgezogen werden, oder? Das denkt sich auch der eine oder andere Arbeitgeber und kürzt die Lohnabrechnung um die zu wenig geleisteten Arbeitsstunden.

Beispiel: Eine kleine Pension beschäftigt eine Köchin. Laut Arbeitsvertrag soll die Köchin 40 Stunden in der Woche, verteilt auf 6 Tage, arbeiten. Weitere Regelungen fehlen.

Nun läuft die Pension nicht jede Woche gut. Wenn keine Gäste da sind, braucht die Köchin nicht kommen. Ist wenig los, so kann Sie oft früher gehen. Die Minusstunden summieren sich. Die Köchin kündigt nun fristgerecht. Ihre Vorgesetzte zieht die Minusstunden in Folge vom Gehalt ab. Die beiden treffen sich wenig später im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vor Gericht wieder.

Die Lösung: Es gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers dafür zu sorgen, dass eine Vollbeschäftigung stattfinden kann. Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitskraft lediglich für 40 Stunden anbieten. Gibt es nicht genug Arbeit um die volle Zeit zu beschäftigen, darf dieser Umstand nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen. Die Minusstunden dürfen nicht vom Lohn einbehalten werden.

Minusstunden bei Kündigung und Gleitzeit

Minusstunden bei Kündigung: Wenn die Arbeitszeit auf dem Zeitkonto gebucht werden.

Viele Unternehmen haben Gleitzeit für ihre Mitarbeiter eingeführt. Das hat für alle Beteiligten Vorteile. Es gibt sowohl am Morgen, als auch am Abend ein Zeitfenster. Schließt sich dieses, müssen alle Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz sein, bzw. in den Feierabend gegangen sein. Die Kernarbeitszeit beträgt so oft nur 1/3 -1/4 von der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Jeder Arbeitnehmer führt ein Arbeitszeitkonto. Doch was ist, wenn Minusstunden bei der Kündigung und einer Gleitzeitvereinbarung angefallen sind? Wie werden diese verrechnet?

Beispiel: Ein Steuerbüro beschäftigt eine Fachangestellte. Laut Arbeitsvertrag soll diese 40 Stunden in der Woche, verteilt auf 5 Tage, arbeiten. Die Kernarbeitszeit ist montags bis freitags zwischen 10:00 Uhr und 16:00 Uhr. Weitere Regelungen fehlen.

Die Fachangestellte kündigt nun fristgerecht. Als sie aus dem Unternehmen ausscheidet, weißt ihr Arbeitszeitkonto ein Minus aus. Ihr Vorgesetzter zieht die Minusstunden in Folge vom Gehalt ab. Die beiden treffen sich wenig später im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vor Gericht wieder.

Die Lösung: Die Lösung hängt davon ab, wer dafür verantwortlich war, dass das Minus entstand. Hatte die Fachangestellte zu wenig zu tun, so ist es auch hier unternehmerisches Risiko. Die Minusstunden dürfen nicht mit dem Gehalt verrechnet werden. Anders liegt der Fall, wenn die Fachangestellte „weil sie keine Lust mehr auf Arbeit hatte“, ins Minus gerutscht ist. Dies stellt regelmäßig eine Arbeitsverweigerung dar. Gehaltskürzungen sind grundsätzlich möglich. Jedoch nicht aufgrund der Minusstunden per se, sondern aufgrund der Arbeitsverweigerung. Wobei hier sehr strenge Anforderungen zu stellen sind.

Können Minusstunden bei Kündigung mit Urlaub verrechnet werden?

Eine weitere Möglichkeit von der Unternehmen manches Mal Gebrauch machen, ist die Minusstunden mit zustehendem Urlaub zu verrechnen. Dies ist schlichtweg falsch! Sinn und Zweck von Urlaub ist Erholung. Der Anspruch darauf erwächst aus Gesetz. Eine eigenhändige Kürzung durch ein Unternehmen ist nicht möglich. Dies würde dem Zweck zuwiderlaufen.

Minusstunden bei Kündigung durch den Arbeitnehmer

Die Minusstunden bei Kündigung durch den Arbeitnehmer wirken sich weder auf Gehaltszahlungen noch auf einen bestehenden Urlaubsanspruch aus. Zumindest im Hinblick auf Entschädigung kann hier aber ein Tarifvertrag oder auch ein Arbeitsvertrag gesonderte Regelungen treffen. Schauen Sie also am besten in Ihren persönlichen Arbeitsvertrag. Fehlt eine Regelung zum Verfahren bei negativem Arbeitszeitkonto, so wird Ihnen ein Minus bei Beendigung eines Arbeitsvertrages nicht angerechnet.

Minusstunden bei Kündigung im TVöD

Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) gibt es keine gesonderte Regelung zu Minusstunden. Erwähnenswert ist hier, dass es eine „Verfallsgrenze“ von 6 Monaten gibt. Kündigen Sie also fristgerecht, so können Minusstunden aus dem letzten halben Jahr herangezogen werden und Ihr Dienstgeber kann Sie auffordern, diese Stunden während der Kündigungsfrist abzuleisten. Eine finanzielle Entschädigung gibt es nach der Kündigung aber ebenfalls nicht. Gleichwohl kann kein Urlaub abgezogen werden, um Minusstunden auszugleichen.

Fazit

Wie werden Minusstunden bei Kündigung verrechnet?

StundenzettelMaßgebend bei der Beurteilung der Frage ist zum einen, warum die Minusstunden entstanden sind und zum anderen, was der Tarifvertrag oder auch der Arbeitsvertrag dazu regelt.

Die wenigsten Arbeitsverträge treffen zu Minusstunden eine Regelung. In der Regel findet sich hier nur eine Begrenzung von Überstunden.

Bei der Frage, warum die Minusstunden überhaupt entstanden sind ist das Stichwort „Annahmeverzug“ wichtig. Wenn der Arbeitgeber seine vertraglich vereinbarten Stunden dem Unternehmen zur Verfügung stand, das Unternehmen aber nicht genug Arbeit hatte um die Stunden zu füllen, kommt der Arbeitgeber in Annahmeverzug. Es gehört zum unternehmerischen Risiko dem Arbeitnehmer alle Arbeitszeit „abzunehmen“. Kommt er dem nicht nach, so können Minusstunden nicht „in Rechnung“ gestellt werden. Bei einer Eigenkündigung kann das Unternehmen den Arbeitnehmer aber dazu auffordern, Minusstunden bis zum Kündigungstermin abzubauen. Selbstverständlich können Minusstunden nicht über Jahrzehnte hinaus angerechnet werden. Denn auch Überstunden verfallen nach einer gewissen Dauer. Außerdem muss bei Mehrarbeit beachtet werden, dass der Arbeitnehmer nicht über die zulässige Gesamtarbeitszeit kommt.

Eine Abgeltung von Minusstunden durch Kürzung von Urlaubstagen kommt hingegen niemals in Frage.