Urlaubsanspruch bei Kündigung

Last Updated on 1. Februar 2023 by Ömer Bekar

Zeit für michSie haben Ihre Arbeitsstelle gekündigt und streben nach was Neuem? Egal ob wegen eines Umzugs gekündigt wurde oder einfach weil Sie eine neue Herausforderung suchen. Immer wieder stellt sich die Frage, welchen Urlaubsanspruch habe ich bei einer Kündigung. Hierzu gibt es auch viele verschiedene Aussagen. Doch welche ist richtig? Hier erhalten Sie die Antwort inklusive der richtigen Paragraphen und soweit vorhanden auch Hinweise zu aktuellen Urteilen.

Vorneweg: Der Urlaubsanspruch ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Hier heißt es in §3 Abs. 1 BurlG das jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen Erholungsurlaub von 24 Arbeitstagen im Jahr hat. In Abs.2 wird dies noch konkretisiert, indem das Gesetzt feststellt, dass auch Samstage Arbeitstage sind. Das Gesetz geht also von einer 6 Tage Woche aus. Diese 24 Arbeitstage sind zudem ein Mindestsatz. Tarifverträge sehen oft mehr Urlaubstage vor. Da hier nicht jeder Tarifvertrag zugrunde gelegt werden kann, geht es in diesem Beitrag lediglich um den Urlaubsanspruch bei Kündigung nach dem BUrlG.

Urlaubsanspruch bei Kündigung in der Probezeit

Ärgerlich, da haben Sie gerade in dem neuen Betrieb angefangen und werden in der Probezeit gekündigt. Die meisten Arbeitsverträge und auch § 4 BurlG sehen nicht vor, das während der Probezeit Urlaub genommen werden kann. Nun stellen Sie sich vielleicht die Frage, ob Sie überhaupt Urlaubsanspruch haben?! Ja, den haben Sie. Mit jedem Arbeitsmonat erwerben Sie 2 Urlaubstage bei einer 6 Tage Woche. Arbeiten Sie hingegen 5 Arbeitstage, so stehen Ihnen nach dem Bundesurlaubsgesetz rund 1,7 Urlaubstage je Arbeitsmonat zu. In Summe also 20 Tage im Jahr. Beträgt die Probezeit 6 Monate und Sie erhalten die Kündigung zum Ende dieses Zeitraumes, so stehen Ihnen 10 Erholungstage zu. Diese werden Sie wahrscheinlich zum Ende des Vertrages nehmen dürfen. Folgend Rechnung hilft Ihnen weiter, um Ihren individuellen Urlaubsanspruch auszurechnen:

Anzahl Urlaubstage / 12 (Monate)= Ergebnis x Anzahl der Monate die Sie voll gearbeitet haben.

Bei einem Urlaubsanspruch von rund 1,7 Tagen im Monat, ist es wahrscheinlich, dass nach oben genannter Formel eine sehr krumme Zahl heraus kommt. Auch hierzu trifft das Bundesurlaubsgesetz eine Regelung. In §5 Abs. 2 BUrlG heißt es nämlich, das ab einem halben Tag Urlaub aufgerundet wird.

Urlaubsanspruch bei Kündigung 1. Halbjahr

Um zu klären, wie es sich mit einem Urlaubsanspruch verhält, wenn die Kündigung im 1. Halbjahr ausgesprochen wird, muss man einen Blick in das Bundesurlaubgesetzt werfen.

Im Ergebnis hat der Arbeitnehmer danach einen Anspruch von 1/12 des Jahresurlaubes je gearbeiteten Monat.
In Zahlen bedeutet das (bei einer 6 Tage Woche und dem gesetzlichen Mindestanspruch von 24 Tagen):

Januar 1/12 von 24 = 2 Urlaubstage
Februar 2/12 von 24 = 4 Urlaubstage
März 3/12 von 24 = 6 Urlaubstage
April 4/12 von 24 = 8 Urlaubstage
Mai 5/12 von 24 = 10 Urlaubstage
Juni 6/12 von 24 = 12 Urlaubstage

 

Was passiert, wenn der gesamte Jahresurlaub oder ein Großteil davon, bereits in der ersten Hälfte des Jahres genommen wurde?

Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall „Glück gehabt“. Der bereits genommene Jahresurlaub kann nicht zurückgenommen werden, die Lohnzahlung innerhalb des Urlaubs kann nicht zurückgefordert werden. Begründet ist dies damit, dass der Urlaubsanspruch für das gesamte Kalenderjahr bereits am 1.1 begründet wird. Ist der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt außerhalb der Probezeit und endet der Vertrag nicht wegen einer Befristung, so kann der Arbeitnehmer davon ausgehen, weiterhin die Arbeitsstelle zu behalten und entsprechend über seinen Urlaub verfügen. Aber auch hier gibt es ein „Aber“. Der Arbeitgeber ist verpflichtet dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung darüber auszustellen, wie viel Urlaub er bereits in dem Jahr zum Ende der Vertragslaufzeit genommen hat. Tritt der Arbeitnehmer dann im Anschluss einen neuen Arbeitsplatz an, so muss er diese Bescheinigung seinem neuen Arbeitgeber vorlegen. Dieser wird ihm dann nur die Resturlaubstage für den Rest des Jahres gewähren.

Urlaubsanspruch bei Kündigung 2. Halbjahr

Spannender ist die Frage nach dem Urlaubsanspruch bei Kündigung im 2. Halbjahr. Das Bundesurlaubgesetzt trifft hier keine ausdrückliche Regelung. Es besteht somit eine so genannte Regelungslücke. Der §5 BUrlG trifft aber die Regelungen zum Teilurlaub. Explizit wird hier auch eine Regelung getroffen zur Kündigung in der ersten Jahreshälfte. Der Gesetzgeber hat hier also erkannt, dass dies geregelt werden muss. Das Fehlen einer Regelung bzgl. des 2. Halbjahres lässt also darauf schließen, dass im Falle einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte dem Arbeitnehmer der gesamte Jahresurlaub zusteht. Hat der Arbeitnehmer den Jahresurlaub zum Zeitpunkt der Kündigung bereits genommen, ist er nicht zur Rückerstattung verpflichtet. Verbleibende Urlaubstage stehen dem Arbeitnehmer bei Kündigung zu. Der Arbeitgeber ist verpflichtet diese zu gewähren. Gewonnen hat der Arbeitnehmer aber im Grunde nichts. Tritt er eine neue Arbeitsstelle an, so wird ihm der der neue Arbeitgeber keinen Urlaub mehr gewähren. Einzig wenn nach der Kündigung die Arbeitslosigkeit wartet hat der Arbeitnehmer „mehr Urlaub bekommen als ihm Zustand“.

 

Urlaubsanspruch bei Kündigung durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber

Gibt es einen Unterschied bei der Gewährung von Urlaubsansprüchen wenn der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer gekündigt hat? Nein, bereits gewährter Urlaub bleibt ebenso erstattungsfrei wie bereits zugesicherter Urlaub. Versucht der Arbeitgeber den Urlaub zu kürzen, so ist das unrecht.

Ab wann vollen Urlaubsanspruch bei Kündigung?

Gesetz des Falles Sie sind weder in der Probezeit, noch läuft Ihr Vertrag in dem Jahr eh aus, entsteht der Urlaubsanspruch bereits zum 1.1 des Jahres. Sie müssen nicht mit einer Kündigung rechnen und können über Ihren Urlaub frei verfügen, solange keine betrieblichen Einwände erhoben werden. Werden Sie in der ersten Jahreshälfte gekündigt, so bekommen Sie den Urlaub nur anteilig, wobei bereits genommener Urlaub unangetastet bleiben muss, das bedeutet, wenn Sie zum Kündigungszeitpunkt mehr Urlaub genommen haben, als Ihnen zustehen würde, so müssen Sie diesen nicht erstatten. Auch wenn Ihnen zum Zeitpunkt der Kündigung Urlaub gewährt wurde, darf dieser nicht gestrichen werden, selbst dann nicht, wenn Ihnen nicht die vollen Urlaubstage zustehen. In der zweiten Jahreshälfte muss Ihnen Ihr Arbeitgeber sogar den vollen Urlaub für das gesamte Jahr gewähren.

Wie berechnet man den Urlaubsanspruch bei Kündigung?

Den Urlaubsanspruch bei Kündigung berechnet man nach folgender Formel:
Anzahl Urlaubstage(24 gesetzlich) / 12 (Monate)= Ergebnis x Anzahl der Monate die Sie voll gearbeitet haben.
Bei einem Urlaubsanspruch von rund 1,7 Tagen im Monat, ist es wahrscheinlich, dass nach oben genannter Formel eine sehr krumme Zahl heraus kommt. Auch hierzu trifft das Bundesurlaubsgesetz eine Regelung. In §5 Abs. 2 BUrlG heißt es nämlich, das ab einem halben Tag Urlaub aufgerundet wird.

Wie hoch ist der Urlaubsanspruch bei Kündigung?

Die Antwort auf diese Frage hängt entscheidend davon ab wie viele Urlaubstage Ihnen gesetzlich oder tariflich zustehen. Außerdem hängt es davon ab, wie viele Tage Urlaub Sie bereits in den Kündigungsjahr genommen haben und ob die Kündigung im ersten Halbjahr erfolgt ist oder im zweiten. Im ersten Fall steht Ihnen der Jahresurlaub anteilig nach gearbeiteten Monaten zu. Im zweiten Fall haben Sie Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub.

Auszahlung Urlaubsanspruch bei Kündigung

Kann der Urlaubsanspruch nicht dadurch abgegolten werden, dass der Arbeitgeber den Urlaub bis zum Kündigungszeitpunkt nehmen kann, so wird der Urlaubsanspruch durch Zahlung abgegolten. In erster Linie ist der Arbeitgeber aber dazu gehalten, den entstandenen Urlaubsanspruch zu gewähren. Nur wenn dringende innerbetriebliche Umstände vorliegen die die Verweigerung des Urlaubes rechtfertigen, kann der Arbeitgeber die Gewährung verweigern. Andersherum hat aber auch der Arbeitnehmer keinen grundsätzlichen Anspruch auf Auszahlung nicht genommenen Urlaubes.

Urlaubsanspruch bei Kündigung im AVR (öffentlicher Dienst)

Der AVR regelt die Urlaubsansprüche für Angestellte im öffentlichen Dienst. An diesen angelehnt gibt es zudem die Regelungen der Kirche. Angestellte im öffentlichen Dienst haben derzeit Anspruch auf 30 Urlaubstage im Jahr. Eine Anhebung ist hier derzeit ausgeschlossen, zumal die Gewährung von 30 Urlaubstagen bereits sehr hoch ist.
Der Abschluss eines Tarifvertrages kann nichts schlechter Regeln, als das es das Gesetz regelt. Entsprechend gelten die oben aufgeführten Regelungen zu:

  • Anteiliger Urlaubsanspruch bei Kündigung
  • Urlaubsanspruch bei Kündigung 1. Halbjahr
  • Urlaubsanspruch bei Kündigung durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber
  • Ab wann vollen Urlaubsanspruch bei Kündigung?

Zwar sind die Anspruchsvoraussetzungen nicht direkt aus dem Bundesurlaubsgesetz zu entnehmen, der AVR hat aber nahezu die gleichen Ansprüche formuliert.

Urlaubsanspruch bei Kündigung: Azubi

Jugendliche unter 18 Jahren (§ 19 II JArbSchG) haben grundsätzlich folgenden Urlaubsanspruch, unabhängig von Tarifverträgen:

  • Jugendliche unter 16 Jahren: mindestens 30 Werktage
  • Jugendliche unter 17 Jahren: mindestens 27 Werktage
  • Jugendliche unter 18 Jahren: mindestens 25 Werktage

Ansonsten gelten auch für Azubis unter 18 Jahren die Regelungen des Bundesurlaubgesetztes uneingeschränkt weiter, siehe §2 BUrlG.

Urlaubsanspruch bei Kündigung in der Probezeit einer Ausbildung

Der Urlaubsanspruch während der Probezeit einer Ausbildung unterliegt einer Wartezeit von drei Monaten. In dieser Zeit entsteht zwar jeden Monat 1/12 Anspruch, er kann aber nicht gewährt werden. Je nachdem wann die Kündigung in der Probezeit ausgesprochen wird und zu welchem Termin, muss der Urlaub individuell errechnet werden. Abhängig von der Dauer des Ausbildungsverhältnisses bis zum Kündigungszeitpunkt.

Urlaubsanspruch bei Kündigung im Baugewerbe

Das Baugewerbe unterliegt ganz eigenen Regelungen. Diese sind im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) geregelt. Hiernach hat ein Arbeitnehmer im Baugewerbe keinen Jahresanspruch auf Urlaub, sondern erwirbt diesen durch erbrachte Arbeitstage. Nach jeweils 12 Beschäftigungstagen entsteht ein Anspruch auf einen Urlaubstag, bei Schwerbehinderten nach 10,3 Tagen. In Summe stehen so 30 Urlaubstage zur Verfügung. Da der Anspruch auf Urlaub erst mit erbrachten Arbeitstagen entsteht, können bei einer Kündigung auch nur die Tage geltend gemacht werden, die durch Arbeitsleistung entstanden sind. Näheres dazu finden Sie unter folgendem Link:

Verfällt der Urlaubsanspruch bei Kündigung?

Gleich wer kündigt, der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber, der Urlaubsanspruch verfällt nie.

Urlaubsanspruch bei fristloser Kündigung durch Arbeitgeber

Spricht der Arbeitgeber rechtmäßig eine fristlose Kündigung aus, so berechnet sich der Urlaubsanspruch nach dem Datum der Beendigung.

Ist zu diesem Zeitpunkt bereits mehr Urlaub gewährt worden, als der Arbeitnehmer Anspruch hat, so kann der bereits genommene Urlaub nicht zurückgezahlt werden.

Hat der Arbeitnehmer noch Urlaubsansprüche so kann er diese bei einer fristlosen Kündigung nicht mehr in Anspruch nehmen. Die verbliebenen Urlaubstage müssen also ausbezahlt werden.

Bei einer fristlosen Kündigung im ersten Halbjahr entstehen jeden Monat 1/12 Urlaubstage. Bei einer Kündigung im zweiten Halbjahr hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub.

Urlaubsanspruch bei Kündigung während Krankheit

Können Urlaubstage wegen Krankheit nicht genommen werden, so können verbliebene Urlaubstage mit ins neue Jahr genommen werden. So sieht es das Bundesurlaubsgesetz vor. Um einen Arbeitgeber nicht unendlich zu belasten, wenn ein Arbeitnehmer über einen sehr langen Zeitraum krank ist, wurde der Anspruch auf maximal 15 Monate gekürzt. Kündigt ein Arbeitnehmer also während einer Krankheit oder wird ihm gekündigt, so hat er maximal Anspruch auf diese 15 Monate x 1/12 des Jahresurlaubes. Bei einer 5 Tage Arbeitswoche hat ein Angestellter also (bei 15 -monatigem krankheitsbedingten Ausfall) gesetzlich Anspruch auf 25 Urlaubstage.

Urlaubsanspruch bei Kündigung 400 Euro Job/ Minijob

Entgegen der landläufig vertretenen Meinung ein Angestellter auf geringfügiger Basis habe andere, geringere, Ansprüche auf Urlaub, lässt sich feststellen, das auch diese Mitarbeiter mindestens Anspruch auf 20 Urlaubstage bei einer 5 Tage/ Woche.

Urlaubsanspruch bei Kündigung im Einzelhandel

Im Einzelhandel haben Angestellte oft eine 6 Tage Woche. Aus diesem Grund stehen Angestellten mindestens 24 Urlaubstage zu, es sei denn, der Tarifvertrag ordnet mehr Urlaubstage an.

BAG: Urlaubsanspruch bei Freistellung nach Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht hatte im Februar 2015 einen Fall zu verhandeln, in dem ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer fristlos und vorsorglich, falls eine fristlose Kündigung nicht möglich sei, fristgerecht unter Freistellung bis zum Kündigungstermin gekündigt hat. Etwaige Urlaubsansprüche sollten, wie es in dem Kündigungsschreiben hieß, mit der Freistellung abgegolten werden. Insoweit entsprach das Vorgehen der bis dahin gängigen Rechtsprechung. Hier machte das Bundesarbeitsgericht aber einen Salto rückwärts und stellte fest, dass dem gekündigten Arbeitnehmer die Auszahlung von verbliebenem Resturlaub zustünde. Begründet hat das Bundesarbeitsgericht dies mit dem Verweis auf § 1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG). Danach setze die Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub nicht nur die Freistellung von der Arbeitsleistung, sondern auch die Zahlung der Vergütung voraus. Wird das Gehalt wegen einer Freistellung weiter gezahlt, so kann es sich bei dieser Zahlung nicht auch gleichzeitig um die Zahlung wegen Urlaubs handeln. Ein Richtungswechsel also am Bundesarbeitsgericht. Für Sie bedeutet das, dass Sie solch eine Freistellung nicht zeitgleich als Urlaubszeit annehmen müssen. Im Zweifel suchen Sie Rat bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Den ganzen Artikel gibt es auf der Webseite des Bundesarbeitsgerichtes unter folgendem Link:

Urlaubsanspruch bei Kündigung in Kleinbetrieben

Im Bereich der Kündigungsmöglichkeiten haben Kleinbetriebe eine gesonderte Stellung im Gesetz. Sie können Arbeitnehmer „einfacher“ entlassen und kündigen als das große Betriebe können. Was die Gewährung von Urlaubsansprüchen angeht so haben aber auch Kleinbetriebe sich an die Regelungen des Gesetzes zu halten. Arbeitnehmern steht hier also mindestens 4 Wochen Erholungsurlaub im Kalenderjahr zu. Lediglich wenn es darum geht, dass Urlaub nicht wie gewünscht gewährt werden kann weil innerbetriebliche Umstände dies nicht zulassen, haben Kleinbetriebe eine einfachere Stellung. Eine wegfallende Kraft ist hier in der Regel schwerer zu ersetzen.

Urlaubsanspruch bei Kündigung ohne Arbeitsvertrag

Entsteht auch ein Urlaubsanspruch ohne Arbeitsvertrag? Um wirksam einen Arbeitsvertrag zu schließen bedarf es in Deutschland, außer beim Ausbildungsvertrag, nicht der Schriftform. Fehlt ein Tarifvertrag, so gelten die gesetzlichen Regelungen für den Arbeitnehmer aus dem Bundesurlaubsgesetz. Hiernach haben Arbeitnehmer Anspruch auf 4 Wochen Erholungsurlaub. Genauere Ausführungen finden Sie weiter oben in diesem Artikel.

Urlaubsanspruch bei Kündigung wegen Pensionsantritt

Ob bei einem Pensionsantritt die Regelungen zum Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz anzuwenden sind oder nicht, hängt davon ab, ob es einen anwendbaren Tarifvertrag dazu gibt. Nach dem Bundesurlaubgesetz stehen dem Pensionär bei einem Austritt in der zweiten Jahreshälfte der gesamte Jahresurlaub zu, bei einem Austritt in der ersten Jahreshälfte jeweils 1/12 für jeden gearbeiteten Monat zu.

Schwerbehinderten Urlaubsanspruch bei Kündigung

Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung erhalten (bei einer 5-Tage-Woche) einen Zusatzurlaub von 5 Tagen (§125 Abs. 1 SGB IX) im Jahr. Vorausgesetzt die Schwerbehinderung wurde für das ganze Jahr festgestellt. Die Urlaubstage kommen zum Grundurlaub dazu, der den schwerbehinderten Beschäftigten laut Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. nach gesetzlichen Bestimmungen ohnehin zusteht und unterliegen somit auch den selbigen Bestimmungen. Somit unterliegen Schwerbehinderte auch bei einer Kündigung denselben Regelungen wie nichtbeeinträchtigte Arbeitnehmer. Hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, so auch auf den Zusatzurlaub.

Urlaubsanspruch bei unwirksamer Kündigung

Bei einer unwirksamen Kündigung besteht das Arbeitsverhältnis über den Kündigungszeitpunkt hinweg fort. So entsteht auch weiterhin Monat für Monat (in der ersten Jahreshälfte) der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber.

Urlaubsanspruch bei Kündigung verweigert

AuszeitProblematisch ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer kündigt oder gekündigt wird und bereits Urlaub genehmigt wurde. Der Arbeitgeber wird in den meisten Fällen den bereits gewährten Urlaub mindestens um die Tage kürzen wollen, die zu viel sind. Manchmal kommt es auch vor, dass der gesamte Urlaub gestrichen wird. Aber geht das? Rechtlich betrachtet darf der Arbeitgeber dies nicht. Ein einmal gewährter Urlaub kann nicht „zurückgekommen“ werden. Streicht nun der Arbeitgeber den Urlaub (zum Teil) so darf der Arbeitnehmer aber auch nicht einfach zu Hause bleiben. Obwohl der Arbeitnehmer hier juristisch im Recht ist, muss er am Arbeitsplatz erscheinen. Andernfalls handelt es sich um einen Fall von Selbstbeurlaubung und führt nicht selten zu einem Regressanspruch des Arbeitgebers. Besser ist es sofort Klage zu erheben. Wenn es dringend ist, so im Wege des Eilverfahren.

Übrigens: Ruft Sie der Chef aus dem Urlaub zurück, so müssen Sie dem aber keineswegs folge leisten. Hier ist auch nicht mit Regressansprüchen zu rechnen. Im Zweifel lassen Sie sich aber besser von einem Rechtsanwalt beraten.