Aktualisiert am 9. Juli 2024 von Ömer Bekar, geprüft und gegengelesen von Rechtsanwalt Andreas Berger
Die folgende Vorlage für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses vor Arbeitsantritt wurde rechtlich geprüft und gründlich von Fachleuten gegengelesen. Sie enthält alle wichtigen Stichwörter und Nebenstichwörter, die Sie benötigen, um eine Kündigung vor Arbeitsantritt rechtssicher auszusprechen. Beachten Sie bitte, dass die spezifischen Details an Ihre individuelle Situation angepasst werden sollten.
Vor- und Nachname: [Ihr Name] Adresse: [Ihre Adresse] Datum: [Datum]
[Name des Arbeitgebers] [Adresse des Arbeitgebers]
Betreff: Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Arbeitsantritt
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich den mit Ihnen geschlossenen Arbeitsvertrag vom [Datum des Vertragsabschlusses] vor Arbeitsantritt fristgerecht zum [Datum oder nächstmöglicher Termin]. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieser Kündigung sowie das Datum des Wirksamwerdens der Kündigung schriftlich.
Ich bedauere, diesen Schritt gehen zu müssen, und danke Ihnen für das mir entgegengebrachte Vertrauen. Leider machen es persönliche/berufliche Umstände erforderlich, dass ich das Arbeitsverhältnis vorzeitig beende.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift: _____________________
Vor- und Nachname: [Ihr Name]
Kennen Sie den Spruch: „Wenn man weg ist vom Markt, wird man erst interessant für den Markt“? Das trifft nicht nur auf das Privatleben und die Partnersuche zu. Auch beruflich kann es so laufen. Da haben Sie monatelang nach einem Arbeitsplatz gesucht und waren glücklich und froh darüber, endlich einen Arbeitsvertrag bekommen zu haben. Dieser ist unterschrieben und nächsten Monat soll es losgehen. Dann das, Sie bekommen eine weitere Zusage von einem Arbeitgeber, für den Sie noch viel lieber arbeiten würden. Eine Zwickmühle! Was tun? Wir sagen Ihnen, welche rechtlichen Möglichkeiten es gibt.
Kündigung vor Arbeitsantritt ausgeschlossen
Jetzt haben Sie den Salat, erst warten Sie auf eine Zusage und dann bekommen Sie sogar zwei. Bevor Sie einen Arbeitsvertrag unterzeichnet haben, ist das ein sehr angenehmer Zustand. Suchen Sie sich den Arbeitgeber aus, der Ihnen besser gefällt oder der die besseren Konditionen hat. Möglicherweise können Sie zwei Angebote sogar nutzten und dadurch mehr heraus schlagen, bei Ihrem neuen Arbeitgeber. Sie sind nämlich gefragt! Aber was ist, wenn Sie bereist einen Arbeitsvertrag unterzeichnet haben, die Zusage für eine andere Arbeitsstelle aber erst danach kommt.
Fairer halber müssen Sie das zweite Angebot ablehnen. Sie haben sich vertraglich verpflichtet und eine Rücktrittsmöglichkeit sieht das Gesetz für Arbeitsverträge nicht vor. Anders könnte es aussehen, wenn vertraglich etwas anders vereinbart wurde. Sieht Ihr Arbeitsvertrag einen Rücktritt vor, so können Sie diesen natürlich erklären. In der Regel ist eine Kündigung vor Arbeitsantritt jedoch ausgeschlossen. Dadurch würde Rechtsunsicherheit geschaffen werden, die es zu vermeiden gilt. Sie wollen schließlich auch darauf vertrauen dürfen, dass der unterzeichnete Arbeitsvertrag gültig ist und bleibt.
Kündigung vor Arbeitsantritt: keine Regelung im Arbeitsvertrag
Gibt es im Vertrag keine Regelungen dazu ob der Vertrag vor Arbeitsantritt kündbar ist oder nicht, so muss dieser ausgelegt werden. Dabei kommt es auf den mutmaßlichen Willen der Parteien bei Abschluss des Vertrages an. Rechtlich ist dies schwer vorhersehbar und daher äußerst schwierig. In der Regel ist davon auszugehen, dass die Parteien, zumindest als der Vertrag unterzeichnet wurde, an diesen gebunden sein wollten und kein Interesse daran gehabt haben dürften, diesen vor Arbeitsantritt kündigen können zu dürfen.
Kündigung vor Arbeitsantritt durch Arbeitgeber
Kann der Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt kündigen? Grundsätzlich ist auch hier zu sagen: Nein. So wie auch Sie nicht einfach so vom Vertrag zurück treten können, kann es der Arbeitgeber auch nicht. Der Arbeitgeber hat auch hier nur die Möglichkeit, den Vertrag fristlos oder ordentlich zu kündigen.
Kündigung vor Arbeitsantritt: Kündigungsfrist
Welche Kündigungsfrist ist zu beachten bei der Kündigung eines Vertrages vor Arbeitsantritt?
Beispiel: A schließt mit Unternehmer B am 1.2.2016 einen Arbeitsvertrag. Darin verpflichtet sich A am 1.5.2016 seine Arbeitskraft in den Dienst von B zu stellen. Natürlich gegen Lohnzahlung. Nun bekommt A am 2.2.2016 vom Geschäftsmann C einen anderen Arbeitsvertrag angeboten. Dieser ist lukrativer und auch sonst passt alles. A möchten nun lieber für C arbeiten. Dies könnte er auch schon ab dem 1.3.2016 tun.
Im Arbeitsvertrag wurde für die Probezeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen vereinbart. A könnte jetzt also eine Kündigung aufsetzten und den Arbeitsvertrag zum 28.2.2016 kündigen. Damit könnte er problemlos am 1.3.2016 bei C anfangen.
Leider geht das so aber nicht. Normalerweise beginnt die Kündigungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen, indem das Kündigungsschreiben zugeht. Fällt dieser Zeitpunkt jedoch in einen Zeitraum in dem der Vertrag noch nicht läuft (1.5.2016), so kann die Frist erst ab dem Tag laufen, der vertraglich als Arbeitsbeginn festgelegt wurde.
Das heißt für den A, dass er den Vertrag erst am 1.5.2016 zum 15.5.2016 kündigen kann. Er bleibt also gebunden, muss am 1.5.2016 im Betrieb des B erscheinen und diesem bis zum Ablauf der Frist seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen.
Da A das aber gar nicht will, gibt es verschiedene Möglichkeiten.
Kündigung vor Arbeitsantritt: Aufhebungsvertrag
A spricht mit B und informiert ihn über die Situation. B könnte A nun einen Aufhebungsvertrag anbieten und die Sache wäre erledigt.
Kündigung vor Arbeitsantritt: Vertragsstrafe und Schadensersatz
A nimmt den Vertrag mit C an und erscheint am 1.5.2016 einfach nicht bei B. Dies wird in der Regel Schadensersatzansprüche manchmal auch eine Vertragsstrafe nach sich ziehen. Bedenken Sie, dass die Suche nach neuen Mitarbeitern Unternehmen Geld und Zeit kostet. Dies wird sich B zurückholen wollen.
Kündigung vor Arbeitsantritt: fristlose Kündigung
Wenn A die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung hat, so kann er davon Gebrauch machen und zum 1.5.2016 direkt wieder kündigen. Die außerordentliche Kündigung ist jedoch nur sehr eingeschränkt unter den hier genannten Möglichkeiten möglich.
Kündigung vor Arbeitsantritt: ordentliche Kündigung
A könnte die Stelle bei C antreten und mit diesem vereinbaren, dass er in der Zeit vom 1.5. -14.5.2016 Urlaub bekommt um seinen vertraglichen Pflichten bei B nach zu kommen. Allerdings sollte A, B darüber in Kenntnis setzten, das er für C arbeitet und dies auch nach dem 14.5.2016 wieder tut wird. In der Regel wird B den A entweder für den Zeitraum freistellen oder aber einen Aufhebungsvertrag anbieten. B hat vermutlich kein Interesse daran, das er A erst anlernen muss um ihn dann zwei Wochen später wieder zu verlieren.
Kündigung vor Arbeitsantritt
Im TVöD möglich
Der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) enthält keine Formulierung zum Ausschluss der Möglichkeit, den Vertrag vor Arbeitsantritt zu kündigen. Vielmehr ist es hier so, dass der Vertrag mit der verkürzten Kündigungsfrist während der Probezeit gekündigt werden kann.
Die Kündigungsfrist beginnt im TVöD bereits ab Zugang der Kündigung an zu laufen, unabhängig davon, ob die Arbeit bereits angetreten wurde oder nicht. Faktisch ist eine Kündigung vor Arbeitsantritt im TVöD also möglich. Vergleiche hier.