Kündigungsschreiben Sonderkündigungsrecht: So geht’s

Last Updated on 1. Februar 2023 by Ömer Bekar

Infos zu Kündigungsschreiben Sonderkündigungsrecht
Sie können mit einem Kündigungsschreiben vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.

Bei praktisch allen Verträgen mit einer längeren Laufzeit ist eine ordentliche Kündigung möglich. Sie ist zwar an eine Kündigungsfrist gebunden. Dafür brauchen Sie aber keinen bestimmten Grund, um das Vertragsverhältnis zu beenden. Möchten Sie schneller aus dem Vertrag raus, bleibt nur eine außerordentliche Kündigung. Hier müssen Sie zwar nicht unbedingt eine Kündigungsfrist einhalten. Aber Sie müssen einen wichtigen Grund für Ihre vorzeitige Kündigung haben. Und schließlich gibt es noch das sogenannte Sonderkündigungsrecht. Was es damit auf sich hat und wann Sie es nutzen können, erklären wir Ihnen in diesem Beitrag. Und eine Vorlage für ein Kündigungsschreiben mit Sonderkündigungsrecht gibt’s obendrauf!

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Generell gilt der Grundsatz, dass Verträge zu erfüllen sind. Wenn Sie einen Vertrag unterschreiben, verpflichten Sie sich also dazu, die darin getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen. Das Gleiche gilt für Ihren Vertragspartner.

Nun sind Sie aber nicht bis ans Ende Ihrer Tage an einen Vertrag gebunden. Vielmehr können Sie fast alle langfristigen Verträge auch wieder kündigen. Und dabei wird zwischen drei Kündigungsarten unterschieden.

Die ordentliche Kündigung

Der Regelfall ist eine ordentliche Kündigung. Denn wenn Sie einen Vertrag ordentlich kündigen, halten Sie sich an die vertraglich vereinbarten Bedingungen. Sie beenden das Vertragsverhältnis nämlich in der Form, die der Vertrag vorsieht.

Ein wesentliches Merkmal der ordentlichen Kündigung ist, dass Sie die vereinbarte Kündigungsfrist einhalten. Aus diesem Grund wird die ordentliche Kündigung auch als fristgemäße oder fristgerechte Kündigung bezeichnet.

Möglich ist eine ordentliche Kündigung immer zu dem Zeitpunkt, der im Vertrag steht. Das kann zum Beispiel das Ende einer Vertragslaufzeit sein. Genauso kann es sich um einen bestimmten Termin handeln, beispielsweise das Monatsende oder der 15. eines Monats. Je nachdem, wie lang die Kündigungsfrist ist, muss Ihr Kündigungsschreiben dann rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt beim Vertragspartner vorliegen. Üblich sind Kündigungsfristen zwischen vier Wochen und drei Monaten.

Bei einer ordentlichen Kündigung reicht es aus, wenn Sie Ihrem Vertragspartner eindeutig erklären, dass Sie das Vertragsverhältnis nicht fortsetzen wollen. Sie können Ihre Kündigung zwar begründen. Notwendig ist das aber nicht.

Die außerordentliche Kündigung

Durch eine außerordentliche Kündigung können Sie einen Vertrag vorzeitig beenden. Und dabei müssen Sie die Kündigungsfrist, die im Vertrag vereinbart ist, nicht einhalten. Sprechen Sie eine außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung aus, ist die Kündigung eine fristlose Kündigung.

Einen Vertrag außerordentlich kündigen, können Sie grundsätzlich jederzeit. Voraussetzung ist aber, dass es einen wichtigen Grund gibt. Und dieser Grund muss so schwerwiegend sein, dass es für Sie unzumutbar ist, den Vertrag fortzusetzen oder zumindest fristgerecht zu kündigen.

Meist kommt noch dazu, dass Sie erst dann außerordentlich kündigen können, wenn Ihr Vertragspartner die Chance hatte, den Kündigungsgrund zu beheben. Sie müssen Ihren Vertragspartner also zunächst auf den Sachverhalt hinweisen. Gleichzeitig müssen Sie ihm eine Frist setzen, um das Problem zu beseitigen. Erst wenn die Frist verstrichen ist und der Kündigungsgrund noch immer besteht, können Sie wirksam außerordentlich kündigen.

Hintergrund hierzu ist, dass vor einer außerordentlichen Kündigung immer die Interessen beider Seiten abgewogen werden müssen. Das ergibt sich aus § 314 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

In Ihrem Kündigungsschreiben müssen Sie Ihren Kündigungsgrund nennen und erklären. Und weil eine außerordentliche Kündigung immer einen schwerwiegenden Grund erfordert, wird sie auch Kündigung aus wichtigem Grund genannt.

Das Sonderkündigungsrecht

Als Sonderfall gibt es dann noch das Sonderkündigungsrecht. Davon können Sie bei Verträgen meist dann Gebrauch machen, wenn der Vertragspartner die Bedingungen ändert. Berufen Sie sich in Ihrem Kündigungsschreiben auf Sonderkündigungsrechte, steigen Sie aus dem Vertrag aus, bevor die Änderungen wirksam werden.

Bei Versicherungen beispielsweise ergibt sich ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Beitrag steigt, der Versicherungsumfang aber gleich bleibt. Oder wenn der Vertragspartner bei gleicher Beitragshöhe Leistungen streicht. Auch nach einem Schadensfall gibt es meist ein Sonderkündigungsrecht.

Nutzen Sie Ihr Sonderkündigungsrecht, um eine Vertragsbeziehung zu beenden, sprechen Sie weder eine ordentliche noch eine außerordentliche Kündigung aus. Stattdessen ist ein besonderer Fall eingetreten, der eben das Recht zu einer Sonderkündigung mit sich bringt.

Ob und wann Sie von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen können, teilt Ihnen Ihr Vertragspartner in aller Regel schriftlich mit. Gleichzeitig gibt er an, wie lange Sie dieses Recht nutzen können. Meist beträgt die Frist einen Monat.

Die typischen Fälle, wann das Sonderkündigungsrecht greift, erklären wir Ihnen in den folgenden Abschnitten genauer.

Sonderkündigungsrecht bei Versicherungen

Bei Versicherungsverträgen entsteht grundsätzlich immer dann ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Beitrag steigt, ohne dass sich am Versicherungsumfang etwas ändert. Gleiches gilt, wenn der Versicherer den vereinbarten Leistungsumfang kürzt, den Beitrag aber nicht senkt. Diese Regelung ergibt sich aus § 40 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Außerdem können Sie Ihr Sonderkündigungsrecht nutzen, wenn es einen Schadensfall gab. Ob der Versicherer den Schaden reguliert hat oder nicht, spielt keine Rolle. Und es ist auch egal, ob der Versicherer Ihren Beitrag nach dem Schadensfall erhöht oder nicht.

Der Versicherer muss Sie schriftlich auf Ihr Sonderkündigungsrecht hinweisen. Und zwar mindestens vier Wochen, bevor die veränderten Bedingungen wirksam werden. Sie können dann innerhalb von vier Wochen ab dem Zugang der Mitteilung von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.

Sonderkündigungsrecht bei der Krankenversicherung

Sind Sie gesetzlich krankenversichert und führt Ihre Krankenkasse einen Zusatzbeitrag ein oder erhöht sie diesen, ergibt sich ein Sonderkündigungsrecht. Sie haben dann einen Monat lang Zeit, um zu kündigen und zu einer anderen Krankenkasse zu wechseln. Das ergibt sich aus § 175 Abs. 4 Sozialgesetzbuch V (SGB V).

Das Sonderkündigungsrecht haben Sie auch dann, wenn Sie noch keine 18 Monate lang Mitglieder dieser Krankenkasse sind. Sind Sie in einem Wahltarif versichert, gilt das Sonderkündigungsrecht ebenfalls. In dem Schreiben, in dem Sie die Krankenkasse über den neuen oder höheren Zusatzbeitrag informiert, muss sie Sie auf Ihr Sonderkündigungsrecht hinweisen.

Als Mitglied einer privaten Krankenversicherung haben Sie ein Sonderkündigungsrecht, wenn Ihr Einkommen unter die Jahresentgeltgrenze sinkt. Die Kündigung können Sie bis zu drei Monate rückwirkend aussprechen.

Ein Wechsel zurück zur gesetzlichen Krankenversicherung ist aber nur möglich, wenn Sie noch keine 55 Jahre alt sind. Außerdem müssen Sie Ihrem Versicherer nachweisen, dass Sie jetzt versicherungspflichtig sind. Für diesen Nachweis haben Sie gemäß § 205 Abs. 2 VVG zwei Monate lang Zeit.

Bitte beachten: Vergessen Sie nicht, Ihren Arbeitgeber über den Versicherungswechsel zu informieren! Er muss Ihre Beiträge nämlich dann an die neue Krankenversicherung überweisen.

Sonderkündigungsrecht beim Energieversorger

Strom- und Gasverträge haben oft eine Mindestvertragslaufzeit. Kündigen Sie den Vertrag nicht oder zu spät, verlängert er sich automatisch um eine weitere Laufzeit.

Erhöht Ihr Energieversorger aber die Preise, steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zu. Das ist in § 41 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) so geregelt. Wie lange der Vertrag eigentlich noch laufen würde, spielt keine Rolle. Eine Preiserhöhung rechtfertigt immer eine Sonderkündigung.

Das gilt auch dann, wenn die Preiserhöhung darauf zurückgeht, dass Steuern, Abgaben oder Umlagen gestiegen sind oder neu eingeführt wurden. Enthält Ihr Vertrag eine Klausel, nach der eine Sonderkündigung in diesem Fall ausgeschlossen ist, ist sie nicht wirksam. Dazu gibt es ein Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-20 U 11/16).

Möchten Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, müssen Sie sich aber beeilen. Denn Sie haben nur eine Frist von zwei Wochen.

Und verschicken Sie Ihr Kündigungsschreiben zum Sonderkündigungsrecht am besten per Einschreiben. So haben Sie einen Beleg.

Sonderkündigungsrechte bei Telekommunikationsverträgen

Telefonverträge, Kabel- und DSL-Verträge laufen meistens zwölf bis 24 Monate. Ziehen Sie zwischenzeitlich um, können Sie Ihre Verträge nicht ohne Weiteres kündigen. Denn Ihr Anbieter ist nach § 46 Telekommunikationsgesetz (TKG) dazu verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistungen auch an Ihrem neuen Wohnort zu erbringen.

Nur wenn er das nicht kann, ergibt sich für Sie ein Sonderkündigungsrecht. Dadurch können Sie die Verträge mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Monats kündigen. Schließt Ihr Anbieter diese Möglichkeit in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus, ist die Regelung nicht wirksam. Denn das wäre ein Verstoß gegen § 47b TKG.

Ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht haben Sie, wenn Ihr Anbieter während der Vertragslaufzeit die Preise erhöht. Darüber informiert er Sie normalerweise mindestens sechs Wochen vorher schriftlich. Daraufhin können Sie kündigen und zu einem anderen Anbieter wechseln.

Sonderkündigungsrechte beim Mietvertrag

Auch beim Mietvertrag ist in bestimmten Situationen eine Sonderkündigung möglich. So können Sie in folgenden Fällen ein Kündigungsschreiben mit Sonderkündigungsrecht an Ihren Vermieter schicken:

  • Mieterhöhung: Kündigt Ihr Vermieter eine Mieterhöhung an, ergibt sich gemäß § 561 BGB ein Sonderkündigungsrecht. Das ist sowohl bei einer Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete als auch nach einer Modernisierung so. Sie haben dann zwei Monate lang Zeit, um zu prüfen, ob die Mieterhöhung berechtigt ist. Außerdem können Sie überlegen, ob Sie überhaupt noch in der Wohnung bleiben möchten. Wenn nicht, können Sie den Mietvertrag mit einer Frist von zwei Monaten kündigen. Die Mieterhöhung müssen Sie dann nicht bezahlen.
  • Modernisierung: Informiert Sie der Vermieter darüber, dass er Modernisierungsmaßnahmen durchführen will, müssen Sie die Arbeiten als solches zwar akzeptieren. Aber Sie können den Mietvertrag kündigen. Dieses Recht räumt Ihnen § 555e BGB ein.
  • Ablehnung eines Untermieters: Möchten Sie Ihre Wohnung teilweise untervermieten, brauchen Sie dafür das Okay des Vermieters. Seine Zustimmung kann er aber nur dann verweigern, wenn es einen triftigen Grund dafür gibt. Fehlt dieser Grund, haben Sie nach § 540 BGB ein Sonderkündigungsrecht.
  • Tod: Stirbt ein Mieter, läuft der Mietvertrag weiter. Um ihn zu beenden, müssen die Erben kündigen. Durch ein Sonderkündigungsrecht, das sich aus § 564 BGB ergibt, ist das innerhalb von einem Monat möglich. Allerdings bleibt es dann bei der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten. Das Mietverhältnis endet also nicht sofort, sondern erst nach Ablauf der dreimonatigen Frist. Trotzdem ist das ein Vorteil. Denn bei einem befristeten Mietvertrag könnte das Mietverhältnis andernfalls noch viel länger bestehen.

Sonderkündigungsrecht bei einer Baufinanzierung

Eine Baufinanzierung läuft in aller Regel über viele Jahre, oft sogar mehrere Jahrzehnte. Eine ordentliche Kündigung ist gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB frühestens nach zehn Jahren Zinsbindung möglich. Kündigen Sie, weil Sie zum Beispiel umschulden wollen, darf Ihr Baufinanzierer dann keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Das gilt auch, wenn Sie eine längere Zinsbindung als zehn Jahre vereinbart haben.

Vor Ablauf der zehn Jahre ist nur dann eine Sonderkündigung möglich, wenn Sie die Immobilie verkaufen. Warum Sie sich zum Verkauf entschlossen haben, ist egal. Allerdings müssen Sie in diesem Fall eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einhalten. Außerdem kann (und wird) Ihr Baufinanzierer eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnen.

Nutzen Sie die sechs Monate, um die Immobilie zu verkaufen oder sich das Geld für die Tilgung anderweitig zu besorgen. Denn wenn die Kündigung wirksam wird, müssen Sie die Restschuld innerhalb von zwei Wochen komplett bezahlen. Können Sie das nicht, haben Sie kein Recht auf eine Sonderkündigung mehr.

Das Sonderkündigungsrecht nutzen – so geht’s

Nun wissen Sie, wann Sie ein Sonderkündigungsrecht nutzen können. Bleibt aber noch die Frage, wie Sie davon Gebrauch machen können.

Grundsätzlich schreiben Sie ein Kündigungsschreiben mittels Sonderkündigungsrecht genauso wie eine normale Kündigung. Sie setzen also ein Schreiben auf, in dem Sie erklären, dass Sie den Vertrag beenden möchten. Gleichzeitig geben Sie an, dass Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. So beugen Sie Missverständnissen vor – und Ihr Vertragspartner kann die Kündigung gleich richtig einordnen.

Bevor Sie die Kündigung schreiben, sollten Sie sich den Brief Ihres Vertragspartners aber noch einmal genau durchlesen. Darin steht nämlich, ob Sie überhaupt ein Sonderkündigungsrecht haben. Außerdem ist angegeben, welche Frist Sie einhalten müssen. Behalten Sie diese Frist auch unbedingt im Auge. Denn wenn Sie zu spät dran sind, ist Ihr Sonderkündigungsrecht erloschen. Ihnen bleibt dann nur noch eine ordentliche Kündigung oder, sofern es einen schwerwiegenden Grund gibt, eine außerordentliche Kündigung.

Und noch ein wichtiger Hinweis: Verschicken Sie Ihre Kündigung besser nicht per E-Mail. Inzwischen erlauben das zwar viele Vertragspartner. Bei einem Kündigungsschreiben per Sonderkündigungsrecht ist aber entscheidend, dass Ihr Vertragspartner die Kündigung rechtzeitig bekommt. Und bei einem Versand per E-Mail haben Sie nichts in der Hand, um zu belegen, dass Sie alles richtig gemacht haben.

Kündigungsschreiben Sonderkündigungsrecht – ein allgemeines Muster

Als Hilfestellung haben wir ein allgemeines Muster für ein Kündigungsschreiben mittels Sonderkündigungsrecht für Sie vorbereitet. Wenn Sie die Formulierungen mit Ihren Daten ergänzen und an Ihren Fall anpassen, können Sie die Kündigung an Ihren Vertragspartner schicken.

Ihr Name
Ihre Anschrift

Name Ihres Vertragspartners
Adresse

Datum

Kündigung meines (genaue Bezeichnung des Vertrags) unter Nutzung des Sonderkündigungsrechts

Vertragsnummer: _________________________
Kundennummer: _________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom … haben Sie mir mitgeteilt, dass … (hier tragen Sie ein, was angekündigt wurde; z.B.: Sie den Strompreis zum 01. Juli erhöhen werden / mein Versicherungsbeitrag zum 01. Januar auf … Euro steigt / Sie die vertraglich vereinbarten Leistungen an meinem neuen Wohnort nicht bereitstellen können.) …

Aus diesem Grund mache ich hiermit von meinem gesetzlichen Sonderkündigungsrecht Gebrauch und kündige den oben genannten Vertrag zum … (Tragen Sie hier das Datum ein, zu dem Ihre Kündigung wirksam werden soll. Oft wird das der Tag sein, an dem die geänderten Vertragsbedingungen in Kraft treten. Sind Sie unsicher, kündigen Sie zum nächstmöglichen Termin.)

Bitte bestätigen Sie mir meine Kündigung zeitnah schriftlich. Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift