Mündliche Kündigung

Last Updated on 1. Februar 2023 by Ömer Bekar

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Der Puls rast und Sie sehen schwarz? Am liebsten möchten Sie ein „ich kündige sofort“ brüllen und Ihrem Gegenüber die mündliche Kündigung aussprechen. Die Situation kennt wohl jeder. Egal ob im Job oder wenn sich die KFZ- Versicherung im Schadensfall anders verhält, als Sie es sich vorstellen. Rational darüber nachdenken, ist einfach nicht mehr möglich. Aber welche Konsequenzen hat dieser Satz? Hat er überhaupt irgendeine Bedeutung, oder müssen Sie den Satz später vielleicht bereuen? Weil Sie Ihren Job eigentlich doch nicht so schlimm finden, oder zumindest auf Ihr Gehalt angewiesen sind?! Wir sagen Ihnen in diesem Beitrag, was Sie nun fürchten müssen, bzw. was Sie tatsächlich tun müssen um zu kündigen.

Gilt eine mündliche Kündigung wie eine schriftliche?

Das kommt darauf an.

1. Fall: Das Gesetz schreibt für einige Verträge die Schriftform vor um diese zu beendigen.

Sie selbst waren so in Rage, dass sie Ihrem Vertragspartner mündlich die Kündigung ausgesprochen haben, oder Ihnen wurde von Ihrem Vermieter mündlich die Kündigung ausgesprochen? Sie fragen sich, zu Recht, ob das irgendeine Konsequenz bedeutet? Bevor Sie nun Ihren Arbeitsplatz räumen oder die Umzugskisten packen sollten Sie wissen, dass vor allem in den gerade genannten Fällen, eine mündliche Kündigung überhaupt keine rechtliche Relevanz besitzt. Das Gesetzt ordnet für die Kündigung von Wohnraummiete und dem Arbeitsplatz die Schriftform an. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. Kündigt der Arbeitnehmer mündlich und wiederholt diesen Wunsch mehrfach in einem Gespräch, so kann er sich später in einem Arbeitsschutzverfahren nicht darauf berufen, dies nicht „gewollt“ zu haben. So sahen es die Richter auch in einem Fall aus 2010. Hier hatte eine Friseurin geklagt, nachdem Sie in einem Telefonat mehrfach „fristlos“ gekündigt hatte und daraufhin die fristlose Kündigung Ihres Arbeitgebers erhalten hatte. Durch die mehrfache Wiederholung der fristlosen Kündigung habe die Frau Ihre Kündigung mehrfach bestätigt. Damit sei sie nicht schutzwürdig, so das Gericht. Denn die Schriftformerfordernis des §623 BGB hat nicht zu Letzt eine Schutzfunkton vor übereilten Entscheidungen. Bekräftigt aber eine Partei immer wieder den Entschluss mündlich zu kündigen, ist diese Person nicht mehr schutzwürdig.
Ebenso liegt der Fall, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber „nur“ eine mündliche Kündigung erhält. Die fehlende Schriftform kann der Arbeitnehmer in einer Kündigungsschutzklage rügen, aber auch bei einer mündlichen Kündigung gilt die drei- Wochen Frist. Entschließt sich der Mitarbeiter erst später dazu Arbeitsschutzklage zu erheben, ist diese verfristet.

 

2. Fall: Aber was ist mit anderen Verträgen, können diese mündlich gekündigt werden?

Im Umkehrschluss aus § 125 BGB schreibt das Gesetz keine Schriftform für die einseitige Beendigung von Dauerschuldverhältnissen vor. Ein Vertrag kann also durchaus mündlich gekündigt werden.
Wird die mündliche Kündigung dann also vom Vertragspartner akzeptiert und wurde form- und fristgerecht ausgesprochen, so ist sie wirksam. Das größte Problem bei der mündlichen Kündigung wird immer die Beweisbarkeit sein. Außer in dem Fall, dass es objektive Zeugen gibt, wird das immer schwierig sein.

Wie muss die mündliche Kündigung erklärt werden?

Im Grunde kommt es darauf an, was der Vertrag vorsieht. Ein Blick in die Unterlagen ist bei einer Kündigung immer ratsam.
Ansonsten sollten Sie Ruhe bewahren und sich davor hüten etwas im Affekt zu kündigen. Haben Sie sich dazu entschlossen, suchen Sie das Gespräch mit jemandem, der die Kündigung entgegennehmen kann. Um es mal auf die Spitzte zu treiben; die Reinigungskraft hört Ihnen vielleicht gerne zu, ihr gegenüber können Sie die mündliche Kündigung aber nicht wirksam aussprechen!
In dem Gespräch mit einer Person, die die Kündigung annehmen kann, erklären Sie dann einfach das Sie sich vom Vertrag XY zum _____ lösen wollen. Klären Sie vielleicht auch gleich, ob die Kündigung so akzeptiert wird und ob das Beendigungsdatum richtig errechnet ist. Im besten Fall, sorgen Sie für eine neutrale Person, die die Kündigung später im Zweifel bestätigen kann. Ansonsten können Sie die Kündigung auch nochmals schriftlich vorbereiten und sich im Anschluss an das Gespräch eine Bestätigung der Kündigung, unter Angabe des Beendigungszeitpunktes, bestätigen lassen.

Mündlich kündigen: eine Anleitungen

  • Überlegen Sie sich im Vorfeld gut, ob Sie sich tatsächlich von dem Vertrag lösen wollen.
  • Schauen Sie in die Vertragsunterlagen, ist eine mündliche Kündigung möglich? Welche Fristen sind einzuhalten?
  • Überlegen oder recherchieren Sie, wem gegenüber Sie die Kündigung erklären wollen.
  • Machen Sie einen Termin aus, um die Kündigung mündlich zu erklären.
  • Nehmen Sie sich ausreichend Zeit dafür. Bereiten Sie gegeben falls die Kündigung zusätzlich schriftlich vor, um später keine Beweisschwierigkeiten zu bekommen. Alternativ können Sie auch dafür sorgen, dass eine neutrale Person mit anwesend ist, die die Kündigung später bezeugen kann.
  • Bei dem Gespräch, sollten Sie nüchtern, freundlich und sachlich Ihren Kündigungswunsch darlegen.
    • Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz mündlich kündigen wollen, dann sollten Sie Sich nicht dazu hinreißen lassen, die tatsächlichen Beweggründe für die Kündigung darzulegen. Erklären Sie, dass es Ihnen immer Freude gemacht hat in dem Unternehmen gearbeitet zu haben. Das Sie viel gelernt haben und Dankbar sind für die Zeit hier. Nun aber eine Stelle gefunden haben, die noch besser zu Ihren Fähigkeiten passt. Oder Sie nach einer neuen Herausforderung suchen…. Gehen Sie immer im Guten auseinander. Wie heißt es so schön: Man begegnet sich immer zwei Mal im Leben. Da ist es einfach gut, wenn der Abschied positiv war.
    • Auch bei einer Wohnungskündigung sollten Sie das Gespräch mit dem Vermieter suchen. Bieten Sie an, dass Sie für Besichtigungen (im Rahmen Ihrer Zeit) zur Verfügung stehen. Das Sie gerne in der Wohnung gelebt haben, das Ihr Vermieter gut zu Ihnen war. Und: bei einem Kündigungswunsch, sollten der Vermieter der erste sein, der es erfährt. Sprechen Sie vorher besser nicht mit Personen darüber, die Ihrem Vermieter so nahe stehen, dass er es vorher von jemandem anderes erfahren könnte.

 

 

Wie verhalten Sie sich nach einer mündlichen Kündigung?

Sie haben von einem Vertragspartner eine mündliche Kündigung erhalten und fragen sich nun, was Sie tun müssen oder können?
Die Frage ist: Wollen Sie die Kündigung auch?
Wenn ja: Ist die Kündigung auch für Sie vorteilhaft? Denn, selbst wenn Sie selbst an der Kündigung interessiert sind, ist das nicht immer die vorteilhafteste Lösung. Gegeben falls macht es doch Sinn, gegen die Kündigung vorzugehen, alleine schon um Schadensersatzansprüche oder Abfindungen zu sichern.

Wollen Sie die Kündigung aber nicht, so sollten Sie zunächst einmal schauen, ob die mündliche Kündigung überhaupt rechtswirksam erklärt werden kann. Wenn nicht, so müssen Sie schnellstmöglich anwaltlichen Rat suchen und gegeben falls Klage erheben. Für die Klageerhebung sind in der Regel klare aber vor allem kurze Fristen gesetzt. Zögern Sie nicht, denn selbst wenn die Kündigung gar nicht rechtswirksam mündlich erklärt werden kann, wird das Gericht die Klage abweisen, wenn Sie zu spät Klage erheben. Ihr Zögern kann nämlich dazu führen, dass das Gericht dies als Zustimmung zur Kündigung wertet.
Kann Ihr Vertrag hingegen mündlich gekündigt werden, so haben Sie wahrscheinlich keine Wahl, als dies zu akzeptieren. Überprüfen Sie aber trotzdem, ob die vereinbarten Fristen eingehalten worden sind.

Kündigung wurde mündlich zurückgenommen, geht das?

Sie haben die Kündigung erhalten und ein paar Wochen oder Tage später, will Ihr Gegenüber die Kündigung mündlich zurücknehmen. Oder Sie selbst stellen nach der Kündigung fest, dass Sie sie lieber zurück nehmen würden. Aber geht das so einfach?
Die Kündigung ist eine Willenserklärung die wirksam wird, wenn Sie dem anderen gegenüber zugeht. Nimmt dieser sie an, so ist sie rechtskräftig ausgesprochen worden und kann nicht mehr einseitig zurück genommen (widerrufen) werden. Aber Sie können das Gespräch mit Ihrem Vertragspartner suchen und diesem die veränderte Sachlage erklären. Sie können in diesem Gespräch die Kündigung zurücknehmen. Stimmt Ihr Vertragspartner dem zu, so stellt dies in der Regel einen Aufhebungsvertrag (der Kündigung) dar. Rechtlich ist die Kündigung also nicht mehr wirksam. Aber lassen Sie sich das besser schriftlich bestätigen. Ihr Vertragspartner kann Ihnen aber auch nach Fristende einen anderen Vertrag anbieten. Damit ist die Kündigung zwar weiterhin wirksam, tatsächlich ändert sich für Sie aber wahrscheinlich nichts. Außer Ihr Vertragspartner nutzt den neuen Vertrag dazu, Konditionen zu ändern. Sie müssen das natürlich nicht hinnehmen. Keiner zwingt Sie dazu den Vertrag so zu unterschreiben, aber vielleicht haben Sie einfach keine andere Wahl. Überlegen Sie sich vor einer Kündigung also gut, ob Sie das auch wirklich wollen.

Kündigung mündlicher Pachtverträge

Vor allem auf dem Land und bis vor ein paar Jahren war es üblich, Pachtverträge über Agrarland mündlich zu schließen. Ein Gentlemen’s Agreement. Per Handschlag besiegelt. Problematisch wird es aber dann, wenn dieser Vertrag später (meist von den Erben) wieder gekündigt werden soll. Ohne eine schriftliche Fixierung des Vertrags, weiß 10, 20 oder 30 Jahre später wirklich keiner mehr, was da vereinbart wurde. Die Frage ist also, wie kündigt man diesen Vertrag und ist er überhaupt wirksam geschlossen worden?
Das Gesetz schreibt für den Pachtvertrag keine besondere Form vor. Daher ist es auch möglich diesen mündlich abzuschließen. Nach § 585 BGB gelten Pachtverträge, die mündlich geschlossen wurden und länger als zwei Jahre existieren, als Pachtverträge auf unbestimmte Zeit. Die Kündigungsfrist hierfür beträgt 2 Jahre zum Jahresende.

Mündliche Kündigung in der Ausbildung, was tun?

Wie im gesamten Arbeitsrecht auch, ist eine Kündigung von Ausbildungsverhältnissen nur schriftlich möglich. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist damit immer unwirksam, da die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wurde. Aber! Die mündliche Kündigung kann wirksam werden, wenn der Auszubildende die Kündigung nicht gerichtlich anfechten lässt. Dazu muss der Auszubildende, gegebenen Falls seine Erziehungsberechtigten, innerhalb von drei Wochen Arbeitsschutzklage erheben. Unterlässt er dies und bleibt der Arbeit infolge der Kündigung auch fern, so wird das Gericht die Kündigung für akzeptiert halten und eine Klage wegen Verletzung der Schriftform nicht zulassen.
Anders liegt der Fall aber, wenn der Auszubildende minderjährig ist. Die Kündigung müsste dann den Erziehungsberechtigten zugehen um überhaupt irgendeine rechtliche Bedeutung zu haben.

Eine mündliche Kündigung: Was ist bei der Klage zu beachten

Im Rahmen einer Klage, werden bestimmte Handlungen oder Unterlassungen des Vertragspartners gerügt. Im besten Fall, soll das Gericht die mündliche Kündigung für rechtlich Unwirksam erklären. In der Folge würde der Vertrag entweder weiter laufen, als wenn die Kündigung nie ausgesprochen worden wäre, oder aber dem Gekündigten stünde ein finanzieller Ausgleich zu.
Aber auch bei mündlichen Kündigungen sind die Form- und Fristvorschriften zu beachten. So muss die Klage in jedem Fall fristgerecht erhoben werden. Selbst dann, wenn die mündliche Kündigung gar nicht rechtskräftig erklärt werden konnte.

frau ruftDie mündliche Kündigung: Welche Fristen sind zu beachten?

Gleich in welcher Form die Kündigung ausgesprochen wurde, müssen die vertraglichen, tariflichen oder gesetzlichen Fristen eingehalten werden. Eine fristlose Kündigung ist in den wenigsten Fällen möglich. Welche Frist in Ihrem konkreten Fall zu beachten ist, kann nur durch einen Blick in Ihren Vertrag beantwortet werden.