Kündigungsfristen

Last Updated on 1. Februar 2023 by Ömer Bekar

Kündigungsfristen werden sowohl gesetzlichStempel rot rel 3 MONATE als auch vertraglich geregelt. Sie geben an, zu welchem Zeitpunkt eine Kündigung bei der Vertragspartei eingegangen sein muss, um rechtswirksam zu sein. Die Beweislast liegt hier fast immer beim Absender der Kündigung. Für den Zugang reicht es indes aus, das der Empfänger „die Möglichkeit haben muss, davon Kenntnis zu nehmen“. Man spricht hier von dem „Machtbereich“ des Empfängers. Gemeint ist damit ein Ort auf den der Empfänger Zugriff hat. Das er tatsächlich -physisch- davon Kenntnis erlangt hat, spielt keine Rolle. Wenn der Brief also im Briefkasten des Empfängers liegt, muss er ihn nicht gelesen haben, die Tatsache das er dort liegt und der Empfänger die Möglichkeit hatte ihn zu lesen, reicht völlig aus.

Wann muss die Kündigung abgegeben worden sein, um die Kündigungsfrist zu wahren?

Das Zugangsdatum einer Kündigung ist immer wieder Streitthema. Grundsätzlich reicht der letzte Tag der Frist aus um diese zu wahren. Den Beweis darüber, dass diese gewahrt wurde liegt in der Regel bei dem Absender. Um spätere Schwierigkeiten mit der Beweislast zu vermeiden, gibt es mehrere Möglichkeiten.

  • Die Kündigung mit der Post zustellen lassen, mindestens per Einschreiben.
  • Die Kündigung selbst abgeben und sich die Abgabe bestätigen lassen.
  • Die Kündigung als Fax versenden und die Faxbestätigung gut aufbewahren (wird aber nicht immer akzeptiert!)
  • Die Kündigung als Mail versenden (wird auch nicht immer akzeptiert)
Vor allem, wenn das Fristende auf einen Samstag oder Sonntag fällt, sollten Sie die Kündigung spätestens am Freitag zuvor abgegeben haben.

 

Wann beginnt die Kündigungsfrist zu laufen?

Die Kündigungsfrist kann naturgemäß erst mit der Erklärung der Kündigung bzw. mit dem Zugang der Kündigung zu laufen beginnen. Aus § 187 Abs. 1 BGB ergibt sich weiterhin, dass der Tag des Zugangs der Erklärung nicht mit eingerechnet wird.
 Beispiel: der Vertrag für das Fitnessstudio kann jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Sie wollen zum 1.05 aus dem Vertrag raus. Dann muss die Kündigung dem Fitnessstudio spätestens am 16.04 vorliegen. 

 

Kündigungsfrist: was angeben?

Üblicher weise stellt sich gerade bei Formulierungen wie „drei Monate zum Quartalsende“ die Frage, welches Kündigungsdatum hier angegeben werden muss.
Grundsätzlich müssen Sie bei der Kündigung kein Datum angeben. Es reicht aus, dass Sie „fristgerecht“ kündigen -falls das so sein sollte-. Die Kündigung ist nicht von der Formulierung abhängig, sondern von dem was Vertraglich vereinbart wurde bzw. von dem Datum, an dem die Kündigung zugeht. Falls Sie doch ein Datum angeben wollen empfiehlt sich folgende Formulierung:
Beispiel: Die Kündigung des Arbeitsvertrags ist wie oben beschrieben „drei Monate zum Quartalsende“ möglich. Sie wollen zum 1.10. eine neue Stelle antreten. Ihr bestehendes Arbeitsverhältnis müssen Sie dann spätestens am 30.6 kündigen, um die Frist zu wahren. Dazu schreiben Sie: “ Hiermit kündige ich fristgerecht zum 30.09. meinen Arbeitsplatz bei Ihnen. Hilfsweise zum nächst möglichen Termin.“

 

Was bedeutet eine dreimonatige Kündigungsfrist?

Wollen Sie Ihren Arbeitsvertrag oder jeden anderen Vertrag kündigen und ist eine 3- monatige Kündigungsfrist vereinbart worden, so müssen Sie drei Monate vorher kündigen.
 Beispiel: Sie wollen zum 1.10 nicht mehr an den Vertrag gebunden sein. Dann ist der letzte Tag des Vertrages der 30.9. Also muss die Kündigung spätestens am 30.6 zugegangen worden sein, damit die Frist eingehalten wird. 

 

Welches Datum zählt bei der Berechnung der Kündigungsfrist und wie wird sie berechnet?

Die Kündigungsfrist beginnt nicht vor der Erklärung bzw. vor dem Zugang der Kündigung. Daher ist es fraglich, ob der Tag der Erklärung bzw. des Zugangs noch zur Frist gerechnet wird oder nicht. Die Antwort ergibt sich aus § 187 Abs.1 BGB. Dieser regelt, dass der Tag an dem die Kündigung zugeht, nicht mit eingerechnet wird.

 

 Beispiel: Die Kündigung geht am 01.01. zu. Es ist eine einmonatige Kündigungsfrist zum Monatsende vereinbart worden. Das bedeutet, dass die Kündigung erst zum 28.02 wirksam wird. Sie also zum 1.3. nicht mehr an den Vertrag gebunden sind. Wollten Sie bereits zum 1.2. nicht mehr gebunden sein, hätte die Kündigung am 31.12 zugehen müssen.  Diese Berechnung ergibt sich aus 188 Abs. 2 BGB.

 

Die Kündigungsfristen im BGB

Die Kündigungsfristen sind zum Teil im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Hier gibt es eine Vielzahl von Fristen. Welche in Ihrem Fall anzuwenden ist, hängt von Ihrem Vertrag ab.

Im Arbeitsrecht sind folgende Fristen im BGB geregelt:
Gesetzliche Kündigungsfristen
§ 622 BGB enthält die gesetzlichen Kündigungsfristen für den Normalfall.
Folgende gesetzliche Sonderregelungen gibt es, diese verdrängen § 622 BGB:

  • Beispielsweise durch § 86 SGB IX gilt zugunsten des Arbeitnehmers, schließt also eine längere Kündigungsfrist nach § 622 BGB nicht aus
  • §§ 22 BBiG, 113 Abs. 1 Satz 3 InsO, § 21 Abs. 4 Satz 1 BEEG, weichen zum Nachteil des Arbeitnehmers von § 622 BGB ab.

Weitere Sonderregelungen finden sich:

  • Bei tarifvertraglichen Kündigungsfristen
  • Bei einzelvertragliche Kündigungsfristen

 

Nach § 622 Abs. 5 BGB kann einzelvertraglich eine kürzere Kündigungsfrist als die in § 622 Abs. 1 BGB genannte nur vereinbart werden, wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist, maximal drei Monate, oder wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ohne Auszubildende beschäftigt und die Kündigungsfrist noch mindestens vier Wochen beträgt. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 20 Stunden sind bei der Feststellung der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer mit 0,5 und mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

Die Vertragsparteien sind frei, längere Kündigungsfristen zu vereinbaren. Gemäß § 622 Abs. 6 BGB ist es allerdings verboten, dass für einen Arbeitnehmer eine längere Kündigungsfrist als für den Arbeitgeber vereinbart wird. Zulässig sind lediglich sogenannte „Gleichstellungsklauseln“. Bei diesen verständigen sich die Arbeitsvertragsparteien darauf, dass die durch den Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfristen auch für den Arbeitnehmer gelten. Eine solche Regelung entfaltet immer dann Wirkung, wenn sich die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber gemäß § 622 Abs. 2 BGB aufgrund zunehmender Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers verlängern.

Kündigungsfristen in der Probezeit

Eine Probezeit gibt es nicht nur bei Arbeitsverhältnissen. Auch beim Führerschein wird sie in der Regel für zwei Jahre vereinbart. Diese Zeit dient dem „erproben“. Im Arbeitsleben soll der Arbeitnehmer Zeit haben, sich mit den neuen Aufgaben und Tätigkeiten zu befassen und zu schauen, ob es das richtige für Ihn ist. Aber er soll auch seinem Vorgesetzten zeigen, dass er für diese Stelle geeignet ist. So hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den neuen Mitarbeiter einzuarbeiten und ebenfalls dessen Fähigkeiten zu „erproben“.
Die größte Besonderheit während der Probezeit, sind dich verkürzten Kündigungsfristen. Diese sind zwei Wochen (14 Tage). Außerdem kann die Kündigung jederzeit ausgesprochen werden. Davon abweichend, kann aber auch eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
Die Probezeit selbst, darf maximal 6 Monate betragen. Sie kann aber auch kürzer ausfallen.
Eine Ausnahme stellt hier nur der Schutz von schwangeren dar. Diese dürfen auch in der Probezeit nicht gekündigt werden.

Kündigungsfristen: wann muss ich kündigen und einige Beispiele

Wann Sie kündigen müssen, hängt entscheidend von den Vereinbarungen in Ihrem Vertrag ab. Ist nur eine Kündigungsfrist bestimmt worden ohne zu regeln zu welchem Zeitpunkt, können Sie im Grunde immer kündigen.
 

Beispiel:

Es ist eine 14- tägige Kündigungsfrist vereinbart worden. Sie können jederzeit kündigen. Kündigen Sie am 1.01 so ist die Kündigung am 16.01 wirksam.

Es ist eine 14- tägige Kündigungsfrist zum Ende des Monats vereinbart worden. Sie wollen am 1.2 nicht mehr an den Vertrag gebunden sein. Sie müssen am 17.01 gekündigt haben.

Es ist eine 14- tägige Frist zum Quartalsende vereinbart worden. Sie wollen am 1.01 nicht mehr an den Vertrag gebunden sein. Sie müssen am 16.10 des Vorjahres gekündigt haben.

 

 

Wie und was Sie schreiben müssen, um die Kündigungsfrist einzuhalten

Bei der Formulierung kommt es nicht auf die Angabe eines Datums an, sondern darauf wann die Kündigung ausgesprochen wurde und welche Kündigungsfrist vereinbart worden ist.
Es empfiehlt sich eine Formulierung wie: Hiermit kündige ich den Vertrag fristgerecht zum 30.1.20__. Hilfsweise zum nächsten Zeitpunkt.
Damit stellen Sie sicher, dass die Kündigung in jeden Fall ausgesprochen wurde, selbst, wenn Ihnen bei der Berechnung des Kündigungszeitpunktes ein Fehler unterlaufen worden sein sollten.

Wann verlängern sich Kündigungsfristen?

Nach § 622 BGB kann ein Arbeitsverhältnis sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. In der Probezeit sind es sogar nur zwei Wochen ohne ein festes Ende.
Je länger die Betriebszugehörigkeit war, umso länger kann gesetzlich auch die Kündigungsfrist werden. So hat der Arbeitgeber
nach 2 Jahren eine Frist nicht mehr von 4 Wochen, sondern von 1 Monat,
nach 5 Jahren eine Frist von 2 Monaten,
nach 8 Jahren eine Frist von 3 Monaten,
nach 10 Jahren eine Frist von 4 Monaten,
nach 12 Jahren eine Frist von 5 Monaten,
nach 15 Jahren eine Frist von 6 Monaten und
nach 20 Jahren eine Frist von 7 Monaten
jeweils zum Ende eines Kalendermonats einzuhalten.

Diese Fristen können, wenn dies vertraglich so vereinbart wurde, auch für den Arbeitnehmer gelten.

 

Wann sind kürzere Kündigungsfristen möglich?

Kürze Kündigungsfristen müssen vertraglich oder tariflich vereinbart worden sein. Vor allem vertraglich ist dies außerhalb der Probezeit aber kaum möglich. Der Tarifvertrag hat hier größere Gestaltungsspielräume.
Wie sind Kündigungsfristen geregelt?
Außer im Falle einer fristlosen Kündigung, hier müssen aber schwerwiegende Gründe vorliegen, kann ein Arbeitsverhältnis nicht ad hoc von heute auf morgen gekündigt werden. Der Arbeitgeber braucht Zeit um sich nach einem geeigneten Ersatz umzusehen und auch der Arbeitnehmer muss einen neuen Arbeitsplatz finden. Kündigungsfristen sollen beiden diese Möglichkeiten geben. Diese Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag, aus einem Tarifvertrag oder aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Mindestkündigungsfristen

Ist im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag keine längere Kündigungsfrist vorgesehen, so gelten die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen des § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Sie hängen von der Dauer der bisherigen Betriebszugehörigkeit des betroffenen Arbeitnehmers ab. Der Arbeitnehmer ist in der Regel nicht an verlängerte Kündigungsfristen gebunden, es sei denn, dies wurde vertraglich oder tariflich so vereinbart.

 

Kündigungsfristen des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer ist in der Regel an die gleichen Kündigungsfristen gebunden, wie der Arbeitgeber. Ausnahmen stellen lediglich die Regelungen des § 622 BGB dar, in denen der Arbeitgeber an längere Kündigungsfristen gebunden ist, als der Arbeitnehmer in Fällen von langer Betriebszugehörigkeit. Nie darf der Arbeitnehmer jedoch längere Kündigungsfristen haben als der Arbeitgeber. Sollte dies in Ihrem Vertrag vereinbart worden, ist dieser Punkt in der Regel unwirksam.

 

Kündigungsfristen in der Ausbildung

Kündigung vor Ausbildungsbeginn

Gesetzlich ist dies nicht geregelt. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage dahingehend entschieden, dass ein Berufsausbildungsvertrag bereits vor Beginn der Berufsausbildung ohne Einhaltung von Fristen von beiden Seiten gekündigt werden kann. Vorbehaltlich anderer vertraglicher Regelungen.

Kündigung in der Probezeit

Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf nicht mehr als vier Monate betragen. Geregelt wird sie im Berufsausbildungsvertrag. Die Kündigungsmöglichkeit ist in der Probezeit stark erleichtert. Innerhalb der vereinbarten Probezeit kann jederzeit, ohne Einhaltung einer Frist und ohne besonderen Kündigungsgrund beiderseitig gekündigt werden. Zu beachten ist aber das Maßregelungsverbot.
Weiter ist zu beachten:

  • Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und dem Auszubildenden/ dem Arbeitgeber noch vor Ende der Probezeit zugegangen sein.
  • Kündigt der minderjährige Auszubildende, so benötigt er die vorherige Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
  • Kündigt der Betrieb einem minderjährigem Auszubildenden, so muss die Kündigungserklärung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden.
  • Die Kündigung während der Probezeit führt grundsätzlich nicht zu Schadenersatzansprüchen.
  • Auch die Kündigung während der Probezeit darf nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, wie zum Beispiel dem besonderen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz, im Erziehungsurlaub, etc.

Kündigung nach der Probezeit

Nach Ablauf der Probezeit kann ein Ausbildungsverhältnis nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund ist immer dann gegeben, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht zuzumuten ist. Gründe im Leistungs- oder Verhaltensbereich lassen eine fristlose Kündigung nur zu, wenn die Erziehungsmittel des Ausbildenden nicht zum Erfolg geführt haben. Insbesondere muss rechtzeitig schriftlich abgemahnt und mit Kündigung gedroht worden sein – bei Minderjährigen gegenüber dem gesetzlichen Vertreter.

Kündigung wegen Aufnahme einer anderen Berufsausbildung oder Berufsaufgabe

Wenn ein Auszubildender seine Berufsausbildung grundsätzlich aufgeben will oder sich in einem anderen Beruf ausbilden lassen will, kann er den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen. Der besondere Kündigungsgrund muss genannt werden und die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Auflösung des Vertrages im gegenseitigen Einvernehmen

Kündigungsfristen bei einem Jobwechsel

Manchmal ist ein Jobwechsel einfach nicht zu vermeiden. Vielleicht sind Sie mit dem Betrieb nicht zufrieden, Sie müssen umziehen oder ein anderer Arbeitgeber bietet Ihnen ein höheres Gehalt an. Im besten Fall stehen Sie, während der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz, noch in einem Arbeitsverhältnis. Denn gerade Personaler finden Bewerbungen gut, wenn der Bewerber noch bei jemandem anderen in „Lohn und Brot“ steht. Wie geht man aber mit der Kündigungsfrist um? Einfach auf Verdacht zu kündigen und zu hoffen, dass es schon klappt, mit der neuen Stelle ist riskant. Gibt man bei der Bewerbung also an, dass man an eine Kündigungsfrist gebunden ist? Wir sagen JA! Stellen werden selten von heute auf morgen besetzt. Selbst, wenn beim möglichen Eintrittsdatum „sofort“ steht, vergehen einige Monate bis die Stelle tatsächlich besetzt wird. Zunächst muss das Bewerbungsende abgewartet werden, dann folgen Vorstellungsgespräche und zu guter Letzt muss der neue Vertrag aufgesetzt werden. Das dauert. Geben Sie daher selbstbewusst in Ihrer Bewerbung einen frühestmöglichen Eintrittstermin an. Oder zumindest die Kündigungsfrist, an die Sie gebunden sind. Wenn Sie sich nicht sicher sind, rufen Sie einfach in dem Unternehmen an und fragen Sie, ob ein späterer Eintrittstermin grundsätzlich denkbar ist. Das zeigt Interesse und der Personaler hat Sie schon einem gehört. Es wird Ihre Chancen sicherlich nicht verschlechtern.

Die Kündigungsfristen beim sogenannten Minijob oder für geringfügig Beschäftigte

Von einem Minijob spricht man bei einem Beschäftigungsverhältnis bei dem höchstens 450 Euro im Monat gezahlt werden und bei dem der Arbeitnehmer keinerlei Abzüge für Steuern etc. hat. Einzig einen Beitrag in die Rentenkasse kann der Arbeitnehmer einzahlen lassen. Das Gesetz spricht hier übrigens von einer geringfügigen Beschäftigung (GfB). Ein GfB hat die gleichen Kündigungsfristen wie auch Teilzeit- oder Vollzeitkräfte. Im Grunde ist eine GfB auch nichts anderes als eine Teilzeitbeschäftigte. So kann die Kündigungsfrist gesetzlich geregelt sein oder auch tariflich bzw. vertraglich. Folgende Fristen sind gesetzlich geregelt:
Wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen:

  • 2 Jahre bestanden hat, ein Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  • 5 Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 8 Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 10 Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 12 Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

 

Kündigungsfristen Vertrag

Sie wollen Ihren Vertrag kündigen? Dann lohnt sich ein Blick in das „Kleingedruckte“ oder anders in die AGB. Hier regelt der Vertragspartner wie und wann eine Kündigung möglich ist. Zu unterscheiden sind dabei Langzeit- von Kurzzeitverträgen. Mobilfunkanbieter oder auch Energieversorger haben oft eine Laufzeit von 1-2 Jahren. Hier kann in der Regel ein paar Monate vor Vertragslaufzeitende gekündigt werden. Wichtig ist daher auch das Datum, an dem der Vertrag begann. Wenn Sie beide Daten, also die Laufzeit, den Vertragsbeginn sowie die Kündigungsfrist herausgefunden haben, ist eine Kündigung unter diesen Gesichtspunkten wichtig. Beachten Sie aber, dass es meist ratsam ist, Verträge rechtzeitig und nicht erst am letzten Tag zu kündigen. Sie ersparen sich selbst eine Menge Stress und können sichergehen, dass Ihr Vertrag, auch wirklich gekündigt ist. Gerade bei Energieversorgern lohnt sich auch eine Kündigung nach Vertragsschluss. Dann läuft der Vertrag zwar erst einmal ein Jahr, die Preise sind hier aber so im Wandel, dass sich ein jährlicher Wechsel anbietet. So versäumen Sie die Kündigungsfrist auf gar keinen Fall.

 

Kündigungsfristen für Mieter

Allgemeine Kündigungsfristen für Mieter:

Kündigungsfrist des Mieters (§ 573c Abs. 1 Satz 1 BGB)
Die Kündigungsfrist für den Mieter beträgt grundsätzlich 3 Monate zum Monatsende.

Kündigungsfristen für Mieter bei einem Hausverkauf

Mieter können mit einer dreimonatigen Frist zum Monatsende Ihren Mietvertrag kündigen. Ein Hauskauf ändert daran nichts. Sie könnten aber versuchen früher „aus dem Vertrag zu kommen“ indem Sie selbst nach einem Nachmieter suchen. Sprechen Sie aber auf jeden Fall vorher mit dem Vermieter. Gerade in Gegenden in denen eine große Nachfrage nach Wohnraum herrscht, wird der Vermieter sicherlich auch schnell einen Nachmieter finden. So haben Sie am Ende beide etwas davon.

Kündigungsfristen für Garagen

Kndigung - KonzeptBei der Kündigungsfrist für Garagen ist zu unterscheiden, ob es sich nur um eine Garage handelt oder ob die Garage zu einer Wohnung dazu gehört und beide Immobilien gemeinsam vermietet wurden.
Im ersten Fall, die Garage wurde separat angemietet, greifen die Mieterschutzvorschriften nicht. § 543 BGB sagt hier, dass das Mietverhältnis jederzeit ohne Beachtung besonderer Fristen oder Formen gekündigt werden kann. Sind Garagenmietverträge auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden, so greift § 580 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Verträge können jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden.
Ist die Garage zusammen mit einer Wohnung vermietet worden, bilden beide Verträge eine Gesamtheit. Dann greifen die Mieterschutzvorschriften und die Garage kann zum einen nicht separat gekündigt werden, zum anderen bedarf es einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende.
Die Mieterschutzvorschriften (Kündigung, Kündigungsfristen usw.) gelten nicht für separat vermietete Garagen.

Kündigungsfristen bei Zeitschriften- Abo

Die maximal gültige Kündigungsfrist bei Zeitschriften- Abos beträgt drei Monate zum Monatsende. Da gerade bei Zeitschriften eine Vertragslaufzeit vereinbart wurde, ist hier wieder ein Blick in die AGB sowie auf die Laufzeit zu werfen. Die Kündigung kann hier meist erst nach 3, 6 oder 12 Monaten erfolgen.