Aktualisiert am 10. Juli 2024 von Ömer Bekar, geprüft und gegengelesen von Rechtsanwalt Andreas Berger
Die folgende Vorlage für das Zurückziehen einer Kündigung wurde sorgfältig von Anwälten überprüft, um sicherzustellen, dass sie den rechtlichen Anforderungen entspricht. Diese Vorlage hilft Ihnen dabei, die Zurücknahme Ihrer Kündigung formal und rechtlich korrekt mitzuteilen.
Name des Mitarbeiters
Anschrift des Mitarbeiters
Empfänger:
Name des Unternehmens
Anschrift des Unternehmens
Datum:
*Betreff: Zurückziehung meiner Kündigung
Sehr geehrte/r Frau/Herr __________,
hiermit ziehe ich meine am __________ (Datum der Kündigung) ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses zurück. Nach reiflicher Überlegung und Abwägung meiner Entscheidung habe ich mich entschlossen, meine Anstellung bei __________ (Name des Unternehmens) fortzusetzen.
Ich hoffe, dass diese Zurücknahme meiner Kündigung möglich ist und mein Arbeitsverhältnis ununterbrochen fortgeführt werden kann. Bitte bestätigen Sie mir schriftlich den Erhalt und die Akzeptanz dieses Schreibens.
Ich freue mich auf die weitere Zusammenarbeit und stehe Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
__________
(Unterschrift des Mitarbeiters)
__________
(Name des Mitarbeiters)
Egal ob Sie aus Frust den Telefonanbieter kündigen oder einen Arbeitsplatz aufgeben wollen.
Manchmal spielt das Leben doch anders und die erste Entscheidung wird zum finanziellen Desaster oder entpuppt sich später einfach als nicht sehr klug.
In Ihnen reift also der Wunsch, die Kündigung einfach zurück zu nehmen. Aber geht das?
Ist es möglich eine Kündigung zurück zu ziehen?
Eine Kündigung ist eine einseitige Erklärung, die empfangsbedürftig ist. Also in der Regel ein Schreiben, denn mündlich ist eine Kündigung fast nie wirksam, in den sinngemäß steht: “ Hiermit kündige ich zum. 1.1 bei Ihnen“. Dieser Brief geht dann dem Vertragspartner zu und wenn er dies liest, ist die Kündigung zugegangen. Damit ist der Tatbestand juristisch erfüllt. Ein „zurücknehmen“ ist also nicht möglich. Das Gesetz sieht das nicht vor, um Klarheit und Rechtsicherheit zu schaffen. Der Vertragspartner muss sich darauf verlassen können, dass die Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich eintritt, um, gegeben falls rechtlich dagegen vorzugehen oder aber, um alles Notwendige in die Wege zu leiten, um die „Zeit danach“ zu regeln. Dabei versteht das Gesetz aber die Kündigung als „Angebot“ und dieses Angebot kann von Ihrem Vertragspartner angenommen oder auch abgelehnt werden.
Kündigung zurückziehen: Fristen
Um also die Kündigung doch noch zurück zu nehmen gibt es zwei Alternativen. Sie erklären der Vertragspartei Ihren Wunsch, die Kündigung zurück zu nehmen. Dieses Angebot kann (muss er aber nicht) von der Vertragspartei angenommen werden. Hier gibt es keine Fristen zu beachten.
Oder die Rücknahme der Kündigung muss zumindest zeitgleich mit der Kündigung bei der Vertragspartei eingehen. Dann ist Ihr Wille, die Kündigung zurück zu nehmen zum Ausdruck gebracht und die Kündigung unwirksam. Dazu müssen Sie aber die Rücknahme der Kündigung auf dem schnellsten Weg zustellen. Am besten wird es persönlich gehen. Setzten Sie ein entsprechendes Schreiben auf und gehen Sie damit direkt zu Ihrer Vertragspartei. Je nach dem um wen es sich dabei handelt, also ob es der Chef ist oder der Kundendienst Ihres Telefonanbieters, kann das mehr oder weniger schwierig sein. Andernfalls können Sie aber die Kündigung auch telefonisch zurücknehmen. Aus Beweisgründen ist das jedoch manchmal schwierig.
Rücknahme der Kündigungsschutzklage
Vor allem für Arbeitgeber kann es im Kündigungsschutzverfahren sinnvoll sein, die Kündigung zurück zu nehmen. Er erklärt, dass er daraus keine Rechte mehr ableiten möchte. Erklärt der Arbeitnehmer seinerseits, dass er der Rücknahme zustimmt, kann auch die Kündigungsschutzklage zurückgenommen werden.
Wer trägt die Kosten, wenn die Kündigungsschutzklage zurückgenommen wird?
Grundsätzlich trägt in der ersten Instanz jede Partei seine eigenen Kosten im Kündigungsschutzverfahren. Dies mag zunächst für den Arbeitnehmer benachteiligend wirken. Denn ganz realistisch, gewinnt oft der Arbeitnehmer das Verfahren. Bei anderen gerichtlichen Verfahren, trägt der Verliere alle Kosten, nur eben nicht hier. Aber: Die Kostenverteilung ist eigentlich zum Schutz des Arbeitnehmers erlassen worden. Denn, trägt der Arbeitnehmer bei einer gerichtlichen Niederlage alle Kosten, so wäre das neben dem Verlust des Arbeitsplatzes, eine unangemessene Härte für diesen. Durch die Regelung, ist dem ein Riegel vorgeschoben worden. Interessant ist aber die Frage, wer die Kosten trägt, wenn er Arbeitgeber die Kündigung im Kündigungsschutzverfahren zurückzieht. Grundsätzlich trägt auch hier jede Partei seine eigenen Kosten. Der gewiefte Anwalt wird hier jedoch darauf hinwirken, dass die Kosten vom Arbeitgeber zu tragen sind. Dies kann unproblematisch vertraglich vereinbart werden. Der Arbeitgeber hat ja ein Interesse an der Rücknahme der Kündigung. Dieser Rücknahme muss der Arbeitnehmer aber erst noch zustimmen. Diese Zustimmung kann dann davon abhängig gemacht werden, dass der Arbeitgeber die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Beachten Sie:
Eine unwirksame Kündigung kann ebenfalls nicht zurückgenommen werden, Sie war rechtlich nie wirksam. Nichts desto trotz bietet sich die Rücknahme manchmal dennoch an, um dem Vertragspartner deutlich zu machen, dass Sie den Wunsch der Kündigung nicht mehr haben.
Mustervorlage: Kündigung zurückziehen
Absender:
Ihr Vor- und Nachname
Straße/ Hausnummer
Postleitzahl/ Ort
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Empfänger:
Name des Vertragspartners
Straße/ Hausnummer oder Postfachnummer
Postleitzahl/ Ort Ort, Datum
Vertragsnummer/ Kundennummer/ Personalnummer etc.:______________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
zeitgleich mit diesem Schreiben, geht Ihnen meine Kündigung zu. Davon möchte ich hiermit ausdrücklich Abstand nehmen. Die Kündigung soll nicht wirksam werden. (Möglicherweise eine kurze Erklärung, wie es zu diesem Umstand kommt).
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
____________________
Unterschrift
Musterschreiben: Kündigung zurückziehen als Word Datei(rtf) zum Downloaden
Rücknahme einer Kündigung wegen einer Schwangerschaft
1. Vom Arbeitgeber
Eine Schwangerschaft kommt nicht nur für den werdenden Vater manchmal überraschend. Auch der Arbeitgeber ist in aller Regel nicht darauf vorbereitet. Kommt dann noch hinzu, das die Arbeitnehmerin eigentlich gekündigt worden war, ist es vor allem für den Arbeitgeber oft bitter. Denn eine Kündigung kann dadurch unwirksam werden. Der Arbeitgeber muss zum Zeitpunkt der Kündigung nichts von dem Umstand der Schwangerschaft gewusst haben. Es reicht, wenn er es binnen zweier Wochen nach Zugang und Kenntnis der Schwangeren Mitarbeiterin erfährt. Das Gesetz sieht hier einen Sonderkündigungsschutz für die werdenden Mutter vor. Diese soll vor den Auswirkungen des Arbeitsplatzverlustes bewahrt werden um die Schwangerschaft und die Gesundheit des Kindes nicht zu gefährden.
Beachten Sie aber, das eine Kündigung nicht gänzlich ausgeschlossen ist. Wird der Arbeitnehmerin ein schwerer Verstoß gegen ihre Arbeitnehmerpflichten vorgeworfen, wie beispielsweise Betrug bei der Dokumentation der Arbeitszeiten, so kann der Arbeitgeber nach Zustimmung durch die zuständige Bezirksregierung, dennoch die Kündigung aussprechen. Denn andere Regelungen wären für den Arbeitgeber einseitig belastend.
Musterschreiben: Rücknahme der Kündigung bei einer Schwangerschaft durch den Arbeitgeber
Absender:
Ihr Vor- und Nachname
Straße/ Hausnummer
Postleitzahl/ Ort
______________________________________________________________
Empfänger:
Name des Vertragspartners
Straße/ Hausnummer oder Postfachnummer
Postleitzahl/ Ort Ort, Datum
Vertragsnummer/ Kundennummer/ Personalnummer etc.:______________________
Sehr geehrte Frau…..,
zunächst einmal herzlichen Glückwunsch zu Ihrer Schwangerschaft und alles Gute dafür. Die Ihnen am…… ausgesprochene Kündigung ist durch Ihre Schwangerschaft unwirksam geworden und wird hiermit zurückgenommen.
Mit freundlichen Grüßen
_________________
Unterschrift
Musterschreiben: Kündigung zurück ziehen in der Schwangerschaft als Word Datei(rtf) zum downloaden
2. Vom Arbeitnehmer
Das Kündigungsschutzgesetz greift in zwei Varianten nicht. Zum einen wenn ein Aufhebungsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber geschlossen wird. Dies stellt juristisch keine Kündigung dar und ist daher nicht geschützt. Zum anderen, kann die Arbeitnehmerin selbst kündigen. Eine sogenannte Eigenkündigung unterliegt ebenfalls nicht dem Kündigungsschutzgesetz. Dabei ist die Arbeitnehmerin ganz normal an die Kündigungsfristen durch den Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag gebunden. Kündigt die Arbeitnehmerin aber zum Ende der Mutterschutzfrist greif § 10 Abs. 1 MuSchG und legitimiert ein Sonderkündigungsrecht. Danach muss sich die Arbeitnehmerin nicht an die Kündigungsfristen halten.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass sich eine Kündigung durch die Arbeitnehmerin in der Schwangerschaft, ebenfalls nicht zurücknehmen lässt. Selbst dann nicht, wenn die Schwangerschaft erst nach Zugang der Kündigung feststellen lässt. Sie könne hier aber sicherlich das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen und ihn darum bitten, die Kündigung abzulehnen. Dabei müssen Sie genau genommen nicht einmal sagen, dass Sie schwanger sind. Wobei hier an dieser Stelle nicht uneingeschränkt dazu geraten werden kann.
Fazit: Was muss bei einer Rücknahme der Kündigung beachtet werden?
Wie Sie sehen, ist es juristisch gar nicht so einfach eine Kündigung zurück zu nehmen. Ein Einfaches „ich nehme die Kündigung zurück“ geht in der Regel nicht. Entweder Sie müssen die Rücknahme noch vor Wirksamwerden der eigentlichen Kündigung erklären. Das ist in der Praxis aber gar nicht so einfach. Oder Sie müssen darauf hoffen, dass Ihre Vertragspartner selbst ein Interesse daran hat, das die Kündigung nicht wirksam wird. Dann kann dieser der Rücknahme zustimmen und es hat sich im Grunde nichts geändert. Möglicher weise wird Ihr Vertragspartner die Kündigung aber annehmen und Ihnen einen neuen, vielleicht für Sie schlechteren, Vertrag anbieten. Das ist sein gutes Recht. Daher sollten Sie sich genau und wohl überlegen, wem Sie wann eine Kündigung aussprechen.