Aktualisiert am 9. Juli 2024 von Ömer Bekar, geprüft und gegengelesen von Rechtsanwalt Andreas Berger
Die folgende Vorlage für die Ablehnung eines Verfahrensbeistands wurde rechtlich geprüft und gründlich von Fachleuten gegengelesen. Sie enthält alle wichtigen Stichwörter und Nebenstichwörter, die Sie benötigen, um einen Verfahrensbeistand rechtssicher abzulehnen. Beachten Sie bitte, dass die spezifischen Details an Ihre individuelle Situation angepasst werden sollten.
Vor- und Nachname: [Ihr Name] Adresse: [Ihre Adresse] Aktenzeichen: [Aktenzeichen] Datum: [Datum]
An das zuständige Gericht [Adresse des Gerichts]
Betreff: Ablehnung des Verfahrensbeistands im Verfahren [Verfahrensnummer]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lehne ich den im Verfahren [Verfahrensnummer] bestellten Verfahrensbeistand, [Name des Verfahrensbeistands], ab. Diese Ablehnung erfolgt aus folgenden Gründen:
- Grund 1: [Beschreibung des ersten Ablehnungsgrundes]
- Grund 2: [Beschreibung des zweiten Ablehnungsgrundes]
- Grund 3: [Beschreibung des dritten Ablehnungsgrundes]
Ich bitte das Gericht, dieser Ablehnung zu entsprechen und einen neuen Verfahrensbeistand zu bestellen.
Für die weitere Bearbeitung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift: _____________________
Vor- und Nachname: [Ihr Name]
In Familiensachen wird oft ein Verfahrensbeistand bestellt. Er wird zu einer Art Anwalt des Kindes und vertritt es in seinen Interessen. Nur: Wann setzt das Gericht eigentlich einen Verfahrensbeistand ein? Welche Aufgaben und Rechte hat der Verfahrensbeistand? Wer entscheidet überhaupt, wer zum Verfahrensbeistand bestellt wird? Und was ist, wenn Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind? Können Sie dann den Verfahrensbeistand ablehnen? Fragen über Fragen! Wir geben Antworten.
Im Familienrecht gibt es den Verfahrenspfleger als Rechtsfigur schon seit vielen Jahren. Inzwischen heißt er zwar nicht mehr Verfahrenspfleger, sondern Verfahrensbeistand. Diese Namensänderung erfolgte, als im September 2009 ein neues Verfahrensrecht in Kraft trat. Die Rechtsfigur als solches ist aber gleich geblieben.
Nur ist vielen Leuten gar nicht bekannt, was es mit dem Verfahrensbeistand überhaupt auf sich hat. Sie wissen nicht, was seine Aufgaben sind und welche Rechte er als Interessensvertreter für Kinder und Jugendliche hat. Oft ist den Beteiligten in einem Familienrechtsstreit nicht einmal klar, wann das Gericht einen Verfahrensbeistand bestellt. Folglich wissen sie auch nicht, ob sie die eingesetzte Person akzeptieren müssen oder ob sie den Verfahrensbeistand ablehnen können.
Ihnen geht es genauso? Macht nichts! In diesem Beitrag beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um den Verfahrensbeistand in familiengerichtlichen Verfahren.
Welche Angelegenheiten zählen zu den sogenannten Kindschaftssachen?
In familiengerichtlichen Verfahren kann das Gericht einen Verfahrensbeistand beiordnen. Und in erster Linie gilt das für die Verfahren, bei denen es um die sogenannten Kindschaftssachen geht. Dazu gehören Gerichtsverfahren, die sich mit folgenden Fragen beschäftigen:
- elterliche Sorge (Bei wem soll das Kind nach der Trennung der Eltern leben?)
- Umgangsrecht (Wann, wie oft und wie lange darf das Kind den Elternteil besuchen, bei dem es nicht lebt?)
- Vormundschaft (Wer soll zum Beispiel nach dem Entzug der elterlichen Sorge gesetzlicher Vertreter des Kindes sein?)
- Pflegschaft (Wer soll künftig in Fragen der elterlichen Sorge mitentscheiden?)
- Kindesherausgabe (beispielsweise wenn im Raum steht, dass das Kindeswohl gefährdet ist)
- freiheitsentziehende Unterbringung des Kindes (z.B. in einer geschlossenen Einrichtung der Kinderpsychiatrie)
Ein Verfahrensbeistand wird auch in internationalen Verfahren bestellt, in denen es über die Landesgrenzen hinaus um Kindesentführungen oder das Umgangsrecht geht.
Wie beteiligt das Gericht ein Kind in einem familienrechtlichen Verfahren?
Kinder und Jugendliche können sowohl direkt als auch indirekt in ein Gerichtverfahren einbezogen werden.
Eine direkte Beteiligung erfolgt in aller Regel dadurch, dass das Familiengericht ein Kind persönlich anhört.
Dabei erfolgt grundsätzlich eine persönliche Anhörung, wenn das Kind mindestens 14 Jahre alt ist. Hat das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, muss das Gericht das Kind persönlich anhören, wenn der Wille, die Neigungen und die Bindungen des Kindes für die Entscheidung eine Rolle spielen. Diese Vorgaben sind in § 159 Abs 1 und 2 FamFG geregelt.
Bei der Anhörung des Kindes ist der bestellte Verfahrensbeistand anwesend. Im Unterschied dazu sind die Eltern und die Verfahrensbevollmächtigten, also die Anwälte, normalerweise nicht dabei.
Eine andere Möglichkeit für eine direkte Beteiligung besteht darin, dass ein Sachverständiger ein Gutachten erstellt. Für dieses Gutachten befragt der Sachverständige das Kind und führt eventuell Tests mit ihm durch.
Bestellt das Familiengericht einen Verfahrensbeistand, wird das Kind dadurch indirekt in das Verfahren mit einbezogen. Dabei hat das Gericht gemäß § 158 Abs. 1 FamFG dann einen Verfahrensbeistand zu bestellen, wenn das erforderlich ist, damit ein minderjähriges Kind seine Interessen wahrnehmen kann.
Wann muss das Familiengericht einen Verfahrensbeistand bestellen?
§ 158 Abs. 2 FamFG nennt die Fälle, in denen das Familiengericht dem Kind einen Verfahrensbeistand beiordnen soll. Demnach ist ein Verfahrensbeistand in aller Regel erforderlich, wenn
- das Interesse des Kindes und die Interessen seiner gesetzlichen Vertreter im Gegensatz zueinander stehen, das Kind also etwas ganz anderes möchte als seine Eltern.
- ein Verfahren geführt wird, bei dem die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt. In solchen Verfahren wird einem oder beiden Elternteilen oft ein Fehlverhalten vorgeworfen. Das Gericht entscheidet dann, ob und in welchem Umfang die Eltern das Sorgerecht behalten.
- eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, bei der es in Obhut ist.
- es um eine Anordnung zum Verbleib oder zur Herausgabe des Kindes geht.
- verhandelt wird, ob das Umgangsrecht beschränkt oder ausgeschlossen wird.
Dabei sieht das Gesetz vor, dass das Familiengericht den Verfahrensbeistand so früh wie möglich bestellen soll. Dadurch soll sichergestellt sein, dass Kind mit der Hilfe des Verfahrensbeistands Einfluss darauf nehmen kann, wie das Verfahren abläuft und welche Entscheidung am Ende getroffen wird.
Möchte das Familiengericht davon absehen, einen Verfahrensbeistand zu bestellen, obwohl ein Regelfall vorliegt, muss es dafür besondere Gründe geben. Und das Gericht muss diese Gründe erläutern. Denkbar ist das zum Beispiel dann, wenn die Entscheidung keine große Tragweite hat und weder die rechtlichen Position der Beteiligten noch das künftige Leben des Kindes großartig verändert.
Auch wenn alle Beteiligten ähnliche Ziele verfolgen oder die Interessen des Kindes anderweitig zum Tragen kommen, kann das Gericht auf einen Verfahrensbeistand verzichten. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn ein Ergänzungspfleger das Kind vertritt.
Welche Rechte hat der Verfahrensbeistand im Gerichtsverfahren?
Durch seine Bestellung wird der Verfahrensbeistand zu einem Beteiligten in dem Gerichtsverfahren. Er muss die Rechte des Kindes wahrnehmen, ist dabei aber nicht an die Weisungen des Kindes gebunden. Das ist ein entscheidender Unterschied zu der Aufgabe eines Rechtsanwalts. Denn ein Anwalt muss dem Auftrag seines Mandanten folgen. Kann oder will er das nicht, muss der Anwalt das Mandat zurückgeben.
Im Interesse des Kindes hat der Verfahrensbeistand auch das Recht, Rechtsmittel gegen einen Beschluss vom Amtsgericht einzulegen. Da er am Verfahren beteiligt ist, hat er außerdem ein Mitspracherecht bei Vergleichen, auf die sich die Eltern vor dem Familiengericht einigen. Je nachdem, was im Interesse des Kindes ist, kann er hier zustimmen oder den Vergleich ablehnen.
Insgesamt vertritt ein Verfahrensbeistand in erster Linie die Interessen des Kindes und weniger dessen Rechte im eigentlichen Sinne. Vor allem wenn es um materielle Rechte geht, muss deshalb eine zusätzliche Person bestellt werden. Bei einem Kind ist das ein Ergänzungspfleger, bei einem Jugendlichen über 14 Jahren ein Anwalt.
Welche Aufgaben hat ein Verfahrensbeistand?
Gemäß § 158 Abs. 4 FamFG besteht die Aufgabe des Verfahrensbeistands im Wesentlichen darin, das Interesse des Kindes festzustellen und im Gerichtsverfahren geltend zu machen.
Dabei umfasst das Interesse des Kindes sowohl sein subjektives Interesse (seinen Willen) als auch die objektiven Interessen (das Kindeswohl). Der Verfahrensbeistand muss also berücksichtigen, was das Kind möchte und was das Beste für das Kind ist.
Doch was heißt das für die Arbeit des Verfahrensbeistands? Wie und in welchem Umfang der Verfahrensbeistand tätig wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Denn hier spielen verschiedene Faktoren eine Rolle. Der Inhalt des Verfahrens, die Aufgabenstellung, aber auch die Anzahl und das Alter der Kinder zum Beispiel. Trotzdem gibt es grundlegende Aufgaben, die der Verfahrensbeistand übernimmt:
Aufgaben dem Kind gegenüber
Der Verfahrensbeistand unterhält sich mit dem Kind. Durch die Gespräche mit dem Kind möchte er etwas darüber erfahren, wie es lebt und was es als seinen Lebensmittelpunkt empfindet. Außerdem erkundigt er sich danach, was das Kind möchte und welchen Verfahrensausgang es sich wünscht.
Daneben erklärt der Verfahrensbeistand dem Kind auf kindgerechte und verständliche Art, wie das Gerichtsverfahren abläuft. Und er zeigt dem Kind auf, welche Möglichkeiten es hat, Einfluss auf die gerichtliche Entscheidung zu nehmen. Dabei bespricht er mit dem Kind auch, welche Wünsche und Ideen das Kind für die Lösung des Konflikts hat.
Ist das Kind noch zu jung oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, solche Gespräche zu führen, beobachtet der Verfahrensbeistand das Kind und seine Eltern im Umgang miteinander. So kann er sich ein Bild über die Beziehung und die Bindung machen.
Aufgaben den Eltern gegenüber
Mit den Eltern und anderen Bezugspersonen des Kindes, zum Beispiel den Geschwistern, den Großeltern oder den Lehrern, kann der Verfahrensbeistand ebenfalls Gespräche führen.
In diesem Zuge kann er auch daran mitwirken, dass eine einvernehmliche Lösung zustande kommt. Dazu kann er die Eltern beispielsweise über die Wünsche des Kindes informieren und ihnen aufzeigen, welche Bedürfnisse das Kind hat und wo ein konkreter Förder- oder Erziehungsbedarf besteht.
Als neutrale und unabhängige Person ist der Verfahrensbeistand nur den Interessen des Kindes verpflichtet. Deshalb ist es seine Aufgabe, den Eltern zu verdeutlichen, welche Lösung sich das Kind vorstellt und wünscht.
Gleichzeitig muss er dafür sorgen, dass der Wille des Kindes angemessen berücksichtigt wird. Das ist vor allem dann wichtig, wenn die Eltern in ihrem eigenen Streit die Kindesinteressen aus dem Blick verloren haben oder das Kind zum Spielball wird. Dann ist es die Aufgabe des Verfahrensbeistands, die Eltern daran zu erinnern, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt muss.
Aufgaben gegenüber dem Familiengericht
Der Verfahrensbeistand trägt die Erkenntnisse, die er über den Willen und die Vorstellungen des Kindes gewonnen hat, zusammen. Dabei berücksichtigt er
- die Gespräche mit dem Kind,
- seine Beobachtungen während der Gespräche und bei Interaktionen zwischen Eltern und Kind sowie
- die Aussagen von anderen Personen, die am Verfahren beteiligt sind.
Auf dieser Basis erstellt der Verfahrensbeistand entweder einen schriftlichen Bericht oder gibt eine mündliche Stellungnahme vor Gericht ab. Darin empfiehlt er in aller Regel auch eine Lösung, die dem Kind seiner Meinung nach gerecht wird.
Allerdings muss sich der Verfahrensbeistand in seiner Empfehlung nicht den Wünschen anschließen, die das Kind geäußert hat. Vielmehr kann er eine andere Lösung vorschlagen. Weicht der Verfahrensbeistand vom Willen des Kindes ab, muss er das begründen. Möglich ist das zum Beispiel dann, wenn er der Meinung ist, dass sich die Wünsche des Kindes objektiv nicht mit dem Kindeswohl vereinbaren lassen.
Aufgaben im Gerichtsverfahren
Der Verfahrensbeistand nimmt an allen Gerichtsterminen teil. Dabei vertritt er die Interessen des Kindes und achtet darauf, dass sie bei einem Vergleich oder einer Entscheidung angemessen berücksichtigt werden.
Ein Familienstreit ist für ein Kind immer eine schwierige Situation. Denn seine Familie und damit sein vertrautes Umfeld brechen auseinander. An dieser Stelle schützt der Verfahrensbeistand das Kind vor einer zusätzlichen Verunsicherung oder unnötigen Belastung. So muss das Kind mit einem Verfahrensbeistand als Vertreter zum Beispiel nicht an den Anhörungen der Eltern teilnehmen. Außerdem sorgt der Verfahrensbeistand dafür, dass Mehrfachbefragungen des Kindes auf ein Mindestmaß beschränkt sind.
Für die Praxis heißt das:
Vor dem Gerichtsverfahren soll der Verfahrensbeistand
- das Kind darüber informieren, welche Funktion er als Interessenvertreter des Kindes hat.
- ermitteln, wie das Kind die ganze Situation sieht und erlebt.
- erarbeiten, welche Lösung des Konflikts den Wünschen und Vorstellungen des Kindes entspricht.
- dem Kind erklären, wie das Verfahren abläuft und wie das Kind den Verfahrensausgang beeinflussen kann.
Während der Anhörung soll der Verfahrensbeistand
- aktiv die Interessen des Kindes vertreten.
- über die Gespräche mit dem Kind und seine Beobachtungen berichten.
- auf eine einvernehmliche Lösung zum Wohle des Kindes hinarbeiten.
- ggf. einen Antrag im Sinne des Kindes stellen.
Nach der Anhörung soll der Verfahrensbeistand
- das Kind über das Ergebnis informieren.
- die möglichen Folgen der Entscheidung mit dem Kind besprechen.
- Rechtsmittel einlegen, wenn das notwendig erscheint, um die Interessen des Kindes zu wahren.
Dabei muss aber immer der Einzelfall gesehen werden. Denn natürlich wird sich eine angemessene Vertretung des Kindes zum Beispiel bei einem Kleinkind anders darstellen als bei einem Jugendlichen.
Wer entscheidet über die Bestellung eines Verfahrensbeistands?
Ob ein Verfahrensbeistand bestellt wird, entscheidet letztlich das Gericht. Die Eltern haben zwar das Recht, zu beantragen, dass ihrem Kind ein Verfahrensbeistand zur Seite gestellt wird. Auch die Anwälte der Elternteile können den Antrag stellen. Außerdem kann das Jugendamt anregen, dass ein Verfahrensbeistand eingesetzt wird.
Am Ende liegt es aber im Ermessen des Gerichts, ob es die Bestellung eines Verfahrensbeistands für erforderlich hält. Wird kein Verfahrensbeistand bestellt, muss das Familiengericht in seinem Urteil ausführen, warum es auf einen Verfahrensbeistand für das Kind verzichtet hat.
Das Familiengericht entscheidet nicht nur darüber, ob überhaupt ein Verfahrensbeistand bestellt wird, sondern auch, wer diese Aufgabe übernehmen soll. Je nach Fall kann das Gericht zum Beispiel einen Rechtsanwalt, einen Sozialarbeiter, einen Sozialpädagogen oder auch einen Angehörigen des Kindes als Verfahrensbeistand bestimmen.
Entscheidend ist aber, dass der Verfahrensbeistand sowohl fachlich als auch persönlich für diese Aufgabe geeignet ist. Bei der Auswahl einer geeigneten Person orientieren sich die Gerichte deshalb meist an den Voraussetzungen, die die BAG Verfahrensbeistandschaft/ Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche e.V. erarbeitet hat. Demnach braucht ein Verfahrensbeistand
- ein abgeschlossenes Studium im Bereich Sozialpädagogik, Pädagogik, Jura oder Psychologie,
- mehrere Jahre praktische Berufserfahrung,
- ein Zertifikat über eine abgeschlossene Weiterbildung zum Verfahrensbeistand von einer anerkannten Bildungseinrichtung und
- ein polizeiliches Führungszeugnis ohne Eintragungen.
Ist es möglich, einen bestellten Verfahrensbeistand abzulehnen?
Die Praxis zeigt, dass ein Verfahrensbeistand eine wichtige und wertvolle Hilfe für das Kind sein kann. Denn als unabhängiger Dritter vertritt der Verfahrensbeistand das Kind in dem Verfahren. Er sorgt dafür, dass die Interessen des Kindes eigenständig vertreten werden und nicht nur im Zusammenhang mit den Interessen der Eltern Berücksichtigung finden. Gerade in Verfahren, in denen die Eltern einen Rosenkrieg führen und dabei auch die Kinder instrumentalisieren, ist das sehr wichtig.
Hinzu kommt, dass ein Verfahren oft schneller abgeschlossen werden kann. Denn der Verfahrensbeistand hat die Möglichkeit, viele Sachverhalte schon im Vorfeld zu klären. Dadurch kann es gelingen, schon beim ersten Gerichtstermin einen Vergleich zu schließen oder zu einer Entscheidung zu kommen. Eine kurze Verfahrensdauer wiederum beendet die Ungewissheit und gibt so dem Kind eine gewisse Sicherheit, wie es nun weitergeht.
Und nicht zuletzt entlastet ein Verfahrensbeistand das Kind. Denn durch seine Bestellung kann das Gericht auf eine persönliche Anhörung des Kindes verzichten.
Nun hilft das alles aber wenig, wenn Sie mit dem bestellten Verfahrensbeistand nicht einverstanden sind. Dann werden Sie sich vermutlich fragen, ob Sie den bestellten Verfahrensbeistand ablehnen und beantragen können, dass er von seinen Aufgaben entbunden wird. An dieser Stelle lautet die Antwort leider:
Verfahrensbeistand ablehnen wegen Befangenheit
Möglicherweise sind Sie besorgt, dass der bestellte Verfahrensbeistand befangen ist und möchten ihn deshalb ablehnen. Nach § 6 Abs. 1 FamFG können aber nur Gerichtspersonen abgelehnt werden. Ein Verfahrensbeistand zählt nicht zu diesem Personenkreis. Deshalb ist es auch nicht möglich, dass Sie den Verfahrensbeistand ablehnen, weil Sie Befangenheit befürchten.
Tatsächlich sieht das Gesetz aber auch gar nicht vor, dass Befangenheit eine Ablehnung begründen kann. Denn der Verfahrensbeistand wird als Vertreter des Interesses des Kindes eingesetzt. Im Unterschied zu einem Sachverständigen oder Dolmetscher ist er kein Gehilfe des Gerichts, der zur Unparteilichkeit verpflichtet ist. Ganz im Gegenteil soll er als einseitiger Interessenvertreter für das Kind agieren und sich nur am Kindeswohl orientieren.
Seine Rechtsstellung ähnelt deshalb einem Anwalt, der seinen Mandaten vertritt. Die Vorschriften, die bei der Ablehnung eines Sachverständigen oder Dolmetschers angewendet werden, gelten bei einem Verfahrensbeistand daher nicht (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 14. April 2016, Az. 12 UF 140/15 und OLG Köln, Beschluss vom 08. Juni 2016, Az. II-10 UF 200/15).
Die Bestellung des Verfahrensbeistands aufheben
Ein Verfahrensbeistand steht grundsätzlich nicht unter der Aufsicht des Gerichts. Aus diesem Grund kann das Gericht auch keinen Einfluss darauf nehmen, wie der Verfahrensbeistand seine Aufgaben wahrnimmt und erledigt.
Das Gericht ist zwar nach § 158 Abs. 1 FamFG dazu verpflichtet, eine Person als Verfahrensbeistand auszuwählen, die für den jeweiligen Einzelfall geeignet ist. Sollte sich herausstellen, dass der bestellte Verfahrensbeistand nicht geeignet ist, muss das Gericht den Sachverhalt prüfen, die Beistandschaft ggf. beenden und eine andere Person bestimmen.
Allerdings setzt das voraus, dass der Verfahrensbeistand seiner Aufgabe nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist oder seine Pflichten grob verletzt hat. Nur der Umstand, dass Sie mit seiner Stellungnahme nicht einverstanden oder generell mit seiner Arbeit unzufrieden sind, rechtfertigt nicht, dass Sie den Verfahrensbeistand ablehnen und erwirken können, dass er von seiner Aufgabe entbunden wird.
Und was heißt das für Sie, dass Sie den Verfahrensbeistand nicht ablehnen können?
Wenn das Gericht einen Verfahrensbeistand bestellt hat, werden Sie ihn in aller Regel akzeptieren müssen. Damit Sie den Verfahrensbeistand ablehnen und erreichen können, dass er ersetzt wird, müsste es schon sehr deutliche Anhaltspunkte dafür geben, dass er ungeeignet ist.
Zusammen mit Ihrem Anwalt haben Sie aber die Möglichkeit, die Stellungnahme des Verfahrensbeistands zu hinterfragen, kritisch auseinanderzunehmen und Einschätzungen, die Sie für falsch halten, plausibel zu widerlegen.
Und das Gericht ist nicht an die Empfehlung gebunden, sondern entscheidet nach eigenem Ermessen. Außerdem können Sie gegen die gerichtliche Entscheidung vorgehen, indem Sie Rechtmittel einlegen. Verlieren Sie dabei nur bitte nicht aus den Augen, was für Ihr Kind das Beste ist.