Die verhaltensbedingte Kündigung

Last Updated on 1. Februar 2023 by Ömer Bekar

Bin dann mal weg !

Vielleicht fragen Sie sich, was eine verhaltensbedingte Kündigung ist und warum eine solche Unterscheidung überhaupt gemacht wird. Wenn Sie in einem so genannten kleinen Betrieb arbeiten, so macht für Sie diese Unterscheidung keinen Unterschied. Denn nur Betriebe mit mehr als 10 Vollzeitmitarbeitern müssen einen Kündigungsgrund angeben. Einer davon ist, die verhaltensbedingte Kündigung. Welches Fehlverhalten dazu führen kann und was sonst noch wichtig ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

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Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung?

Die Abgrenzung zwischen einer verhaltensbedingten Kündigung und einer personenbedingten Kündigung liegt in der Steuerbarkeit dessen. Ein Verhalten kann man, anders als bei Gründen die in einer Person liegen, steuern. Die verhaltensbedingte Kündigung wird also aus Gründen erklärt, für die der Arbeitnehmer „etwas kann“. Entweder er hat aktiv etwas getan, wie eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag verletzt oder etwas unterlassen, wozu er verpflichtet gewesen wäre. So kommen hier Schlechtarbeit und Arbeitsverweigerung in Betracht.

Welche Voraussetzungen müssen für eine verhaltensbedingte Kündigung vorliegen?

Gesetzlich ist die verhaltensbedingte Kündigung nicht tatbestandlich erfasst. In der Rechtsprechung haben sich aber folgende Prüfungspunkte etabliert, um die Voraussetzungen zur verhaltensbedingten Kündigung zu überprüfen.

  1. Ein Pflichtverstoß
  2. der sowohl rechtswidrig als auch schuldhaft herbeigeführt wurde.
  3. Die Kündigung muss verhältnismäßig sein
  4. und im überwiegenden Interesse des Kündigenden stehen.

Fehlt einer dieser Punkte ist die Kündigung immer unwirksam.

 

Muss zuvor eine Abmahnung ausgesprochen worden sein?

Um diese Frage zu beantworten, muss sich der Sinn und Zweck der Abmahnung vergegenwärtigt werden. Sie dient dazu, den Angestellten auf seine Verfehlung hinzuweisen und ein besseres, regelkonformes Verhalten zu erreichen. Der Arbeitnehmer kann sein Verhalten, wie oben erwähnt, steuern. Die Notwendigkeit einer Abmahnung wäre also im Prüfungspunkt 3, der Verhältnismäßigkeit, zu prüfen. Diese wäre immerhin ein milderes Mittel und der Kündigung vorzuziehen. Daraus ergibt sich, dass vor der verhaltensbedingten Kündigung in der Regel zwingend eine Abmahnung erfolgen muss. Wird das abgemahnte Verhalten erneut beanstandet, so ist die Kündigung aus Gründen des Verhaltens erst wirksam.
In Ausnahmefällen ist die Abmahnung jedoch auch entbehrlich, wenn dem Arbeitnehmer beispielsweise eine strafbare Handlung zu Lasten gelegt wird.

 

Wie muss eine Abmahnung erfolgen?

Gibt es Vorschriften, wie eine Abmahnung ausgesprochen werden muss, damit die verhaltensbedingte Kündigung später ausgesprochen werden kann? Ja. Folgender Leitfaden soll Ihnen dabei behilflich sein, hier keine Fehler zu machen.

  1. In der Abmahnung muss konkret erklärt werden, welches Verhalten beanstandet wird. Dazu gehört auch, das Datum und Uhrzeit (soweit möglich) benannt werden.
  2. Eine Abmahnung wegen pauschalem „immer wieder zu spät aus der Mittagspause kommen“ geht nicht.
  3. Aus der Abmahnung muss eindeutig hervor gehen, dass das Verhalten des Arbeitnehmers in Zukunft nicht weiter toleriert wird. Der Arbeitnehmer muss dazu aufgefordert werden, sein Verhalten zu ändern.
  4. Die Folgen (Kündigung) bei „nicht Änderung“ müssen klar benannte werden.

 

Gibt es noch andere „mildere Mittel“ als die Abmahnung?

Jedes Mittel, das die Kündigung verhindert und zeitgleich dazu geeignet ist, das Verhalten des Arbeitnehmers zu ändern ist ein „milderes Mittel“ und der Kündigung vorzuziehen. So kann beispielsweise die Versetzung des Mitarbeiters in eine andere Abteilung sinnvoll sein, wenn das gerügte Verhalten eine Beleidigung eines Kollegen war.

Musterschreiben: verhaltensbedingte Kündigung

Hinweis: Das hier zur Verfügung gestellte Musterschreiben muss individuell angepasst werden und ersetzt nicht die anwaltliche Beratung.

Absender:
Ihr Vor- und Nachname
Straße/ Hausnummer
Postleitzahl/ Ort

______________________________________________________________

Empfänger:
Name des Vertragspartners
Straße/ Hausnummer oder Postfachnummer
Postleitzahl/ Ort Ort, Datum

 

Verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses

 

Sehr geehrte(r) Frau/Herr …,

Ihnen wird ein gravierender Pflichtverstoß vorgeworfen. Die am ____ ausgesprochene Abmahnung führte leider nicht zum gewünschten Erfolg. Daher müssen wir das Arbeitsverhältnis zum ____ kündigen.

Durch Erhalt dieser Kündigung wird für Sie die Pflicht begründet, sich arbeitssuchend zu melden. Andernfalls wird die Behörde eine Bezugssperre verhängen. Die Frist beginnt mit dem heutigen Tag an zu laufen und geht drei Tage lang. Es reicht aus, wenn Sie sich online oder telefonisch bei der Agentur für Arbeit melden. Sie werden daraufhin zu einem persönlichen Gespräch geladen.

Wir wünschen Ihnen für Ihren weiteren Weg alles Gute.

 

 

Mit freundlichen Grüßen
……………………………
Unterschrift des Arbeitgebers

_______________________

 

Empfangsbestätigung:

Ich habe die Kündigung am______________erhalten.

 

…………………………………
Unterschrift des Arbeitnehmers

 

Musterschreiben: verhaltensbedingte Kündigung als Word Datei(rtf) zum Downloaden

 

Was tun, wenn eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen wurde?

Geschäftsmann fliegt raus

Neben den oben genannten Prüfungspunkten muss die Kündigung auch Form- und Fristgerecht erklärt worden sein. Fehlt es hier, so ist die Kündigung grundsätzlich unwirksam. Dennoch würde man in diesem Fall eine Kündigungsschutzklage anstreben. Ob dies in Ihrem Fall sinnvoll ist, muss ein Anwalt zusammen mit Ihnen entscheiden. In der Kündigungsschutzklage kann unter Umständen eine Abfindungsvereinbarung getroffen werden. Gleich ob die Kündigung wirksam oder unwirksam erklärt wurde, muss die Klagefrist von drei Wochen eingehalten werden, damit die Klage überhaupt zugelassen wird. Zögern Sie also nicht, sich anwaltlich beraten zu lassen.