Aktualisiert am 9. Juli 2024 von Ömer Bekar, geprüft und gegengelesen von Rechtsanwalt Andreas Berger
Die folgende Vorlage für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung wurde rechtlich geprüft und gründlich von Fachleuten gegengelesen. Sie enthält alle wichtigen Stichwörter und Nebenstichwörter, die Sie benötigen, um eine solche Kündigung rechtssicher auszusprechen. Beachten Sie bitte, dass die spezifischen Details an Ihre individuelle Situation angepasst werden sollten.
Vor- und Nachname des Arbeitgebers: [Name des Arbeitgebers] Adresse des Arbeitgebers: [Adresse des Arbeitgebers] Datum: [Datum]
Vor- und Nachname des Arbeitnehmers: [Name des Arbeitnehmers] Adresse des Arbeitnehmers: [Adresse des Arbeitnehmers]
Betreff: Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung
Sehr geehrte/r Frau/Herr [Name des Arbeitnehmers],
hiermit kündige ich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristlos zum [Datum] ohne vorherige Abmahnung. Diese Entscheidung basiert auf den folgenden schwerwiegenden Gründen:
- [Grund 1: z.B. schwerwiegender Vertrauensbruch]
- [Grund 2: z.B. Diebstahl oder Unterschlagung]
- [Grund 3: z.B. grobe Pflichtverletzung]
Aufgrund der Schwere der vorliegenden Gründe und des damit verbundenen Vertrauensverlustes ist eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für uns nicht zumutbar. Bitte betrachten Sie dieses Schreiben als offizielle Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses und beachten Sie die folgenden Punkte:
- Ihr letzter Arbeitstag ist der [Datum].
- Bitte räumen Sie Ihren Arbeitsplatz umgehend und übergeben Sie alle firmenbezogenen Unterlagen und Gegenstände.
- Sie haben Anspruch auf eine ordnungsgemäße Abrechnung Ihrer noch offenen Gehaltsansprüche und eventueller Resturlaubstage.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift des Arbeitgebers: _____________________
Vor- und Nachname des Arbeitgebers: [Name des Arbeitgebers]
Weit verbreitet ist die Ansicht, dass eine Kündigung ohne Abmahnung nie möglich sei. Dem ist nicht so. Eine Abmahnung ist grundsätzlich nur notwendig, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Außerdem ist eine Abmahnung nur dann zwingend vor der Kündigung auszusprechen, wenn die Kündigung verhaltensbedingt ist. Warum das so ist, wann Sie dennoch entbehrlich ist und welche Ansprüche an eine Abmahnung zu stellen sind, erfahren Sie hier. Außerdem sagen wir Ihnen, wann eine Abmahnung im Mietrecht notwendig ist.
Ist eine Kündigung ohne Abmahnung möglich?
Ist eine Kündigung ausgesprochen worden, stellen sich viele Arbeitnehmer die Frage, ob eine Kündigung ohne Abmahnung möglich ist. Viele gehen davon aus, dass eine Abmahnung grundsätzlich immer notwendig ist, bevor ordentlich gekündigt werden kann. Aber dem ist nicht so.
Eine Abmahnung hat drei Funktionen:
- eine Hinweisfunktion
- eine Warnfunktion
- eine Drohfunktion
Beispiel: Sie haben gegen Ihre vertraglichen Pflichten verstoßen indem Sie Ihre Pausen nicht ordnungsgemäß in Ihrem Arbeitszeitkonto ausgewiesen haben (Hinweis auf falsches Verhalten). Sollten Sie Ihre Pausenzeiten ab sofort wiederholt nicht korrekt eintragen (warnen), so sehen wir uns dazu gezwungen, Ihnen die Kündigung auszusprechen (drohen).
Die Abmahnung erfüllt damit nur ihren Zweck, wenn alle drei Funktionen erfüllt werden können. Dann stellt sie regelmäßig ein milderes Mittel gegenüber der Kündigung dar und muss zwingend ausgesprochen werden, bevor gekündigt werden darf.
Daraus ergeben sich aber auch zeitgleich die Grenzen der Abmahnung. Es kann nur auf ein Verhalten hingewiesen werden, das auch geändert werden kann. Bei der personenbedingten Kündigung liegt der „Fehler“ nicht in einem Verhalten sondern in der Person selbst. Es ist nicht steuerbar (Krankheit) und damit nicht änderbar. Eine Abmahnung ist damit obsolet. Gleiches gilt für die betrieblich veranlasste Kündigung. Auch hier hat der Arbeitnehmer keinen Einfluss auf den Kündigungsgrund.
Kündigung ohne Abmahnung möglich
Die Kündigung ohne Abmahnung ist also grundsätzlich möglich. Sie kann aber auch bei der verhaltensbedingten Kündigung ausnahmsweise entbehrlich sein. Dann nämlich, wenn klar ist, dass das Verhalten des Angestellten sich auf gar keinen Fall ändern wird. Diese Fälle sind in der Praxis jedoch eher selten. Auch ist die Abmahnung entbehrlich, wenn das gerügte Fehlverhalten so schwer wiegt, dass es dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, zunächst eine Abmahnung auszusprechen. Aber auch diese Fälle sind unüblich, da bei Vorliegen eines solchen Grundes meist eine fristlose Kündigung möglich sein wird.
Eine Kündigung ohne Abmahnung ist in folgenden Fällen immer möglich.
Kündigung ohne Abmahnung im Kleinbetrieb
Auf Kleinbetriebe ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar. Diese sollen geschützt werden, indem Kündigung „leichter“ ausgesprochen werden können. Kleinbetriebe sind Unternehmen mit weniger als 10 Vollzeitbeschäftigen. Die Kündigung muss zwar auch hier schriftlich erklärt werden und die Kündigungsfrist ist einzuhalten, begründet werden muss die Kündigung aber nicht. Entsprechend muss auch keine Abmahnung ausgesprochen werden um kündigen zu können. Die Kündigung darf nur nicht gegen die guten Sitten verst0ßen oder diskriminierend sein. Weiterhin muss ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme ausgeübt worden sein.
Anders liegt hier jedoch der Fall, wenn ein Auszubildender gekündigt werden soll.
Kündigung ohne Abmahnung in der Ausbildung
Die Kündigung in der Ausbildung ist ohne Abmahnung nicht möglich. Die Kündigung ist eh nur aus wichtigen Gründen möglich. Es muss zuvor versucht werden, diese wichtigen Gründe durch erzieherische Maßnahmen zu beseitigen. Dazu zählt auch die Abmahnung. Hintergrund ist, dass die Ausbildung erzieherische und ausbildende Zwecke hat. Aber auch hier gilt. Abgemahnt werden kann nur ein Verhalten. Personenbedingte oder betriebsbedingte Kündigungen können gegebenenfalls auch ohne Abmahnung ausgesprochen werden.
Kündigung ohne Abmahnung in der Probezeit
Innerhalb der Probezeit, auch bei Ausbildungen, kann eine Kündigung jederzeit mit einer verkürzten Kündigungsfrist ausgesprochen werden. Da die Kündigung auch nicht begründet werden muss, ist eine Abmahnung zuvor nicht notwendig.
Kündigung ohne Abmahnung
Gibt es eine Abfindung?
Eine Kündigung ohne Abmahnung kann dazu führen, dass eine Abfindung gezahlt wird. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage erhebt und feststellen lässt, dass die Kündigung nur ausgesprochen werden konnte, wenn zuvor eine rechtlich hinreichende Abmahnung ausgesprochen wurde. Viele Betriebe scheuen sich davor Abmahnung auszusprechen, denn diese belasten das Betriebsklima. Selbst wenn eine Abmahnung ausgesprochen wurde, ist diese manchmal fehlerbehaftet oder nicht ausreichend, um zur Kündigung zu berechtigen.
Die Mindestvoraussetzungen einer Abmahnung
Die Mindestvoraussetzungen einer Abmahnung sind, dass ein Verhalten konkret beschrieben wird. Ein allgemeines „Sie kommen immer zu spät.“, reicht hier nicht aus. Konkret muss aufgelistet werden, wann der Mitarbeiter wie viel zu spät gekommen ist. Außerdem muss die dann ausgesprochene Kündigung auch aus dem Grund „noch immer zu spät kommen“, ausgesprochen werden. Wird die Kündigung aus einem anderen Grund ausgesprochen, fehlt es wieder an der Abmahnung.
Abfindungszahlung denkbar
Sie sehen also, die Abmahnung kann fehlerhaft sein, auch wenn es eine gibt. Fehlt sie gänzlich und wäre sie als milderes Mittel notwendig gewesen, so sind die Karten gut, dass im Kündigungsschutzprozess ein Vergleich ausgehandelt wird, der die Zahlung einer Abfindung vorsieht.
Ist eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich?
Die Frage ob eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung möglich ist, ist leicht zu beantworten. Grundsätzlich ja. Denn die fristlose Kündigung ist nur möglich, wenn ein abwarten der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Abmahnung und fristlose Kündigung schließen sich also grundsätzlich gegenseitig aus. Zu beachten ist aber, dass die fristlose Kündigung selbst nur sehr restriktiv einsetzbar ist. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit fällt hier meist zugunsten des Arbeitnehmers aus. Daher ist es ratsam eine fristlose Kündigung vorsorglich auch ordnungsgemäß zu erklären, denn nur so beginnt die Kündigungsfrist zu laufen, falls die fristlose Kündigung rückwirkend für nicht möglich erklärt wird. Für die vorsorglich erklärte, ordentliche Kündigung ist wiederum manchmal die zuvor erklärte Abmahnung notwendig.
Kündigung der Wohnung ohne Abmahnung
Auch das Mietrecht kennt die Abmahnung. Sie ist zwingend vor der Kündigung auszusprechen, wenn dadurch ein Verhalten des Mieters oder auch des Vermieters, geändert werden soll. Wenn der Mieter also sehr laut ist, muss der Vermieter ihm eine Abmahnung aussprechen, bevor er fristlos kündigen kann. Der Vermieter mahnt hier also an: „Sei ab sofort leise, sonst muss ich dir kündigen.“ Wie auch im Arbeitsrecht kann der Vermieter nur dann nach einer Abmahnung fristlos kündigen, wenn er aus dem gleichen Grund kündigt, aus welchem er auch die Abmahnung ausgesprochen hat.