Aktualisiert am 9. Juli 2024 von Ömer Bekar, geprüft und gegengelesen von Rechtsanwalt Andreas Berger
Die folgende Vorlage für die Kündigung eines Vertrags ohne Unterschrift wurde von Anwälten sorgfältig überprüft, um ihre Rechtssicherheit zu gewährleisten. Sie enthält alle wichtigen Stichwörter und relevanten Informationen, die Sie benötigen, um Ihre Kündigung erfolgreich durchzuführen.
Ihre Adresse
PLZ und Ort
Ihre E-Mail-Adresse
Datum
Name des Vertragspartners
Adresse des Vertragspartners
PLZ und Ort
Betreff: Kündigung meines Vertrags, Vertragsnummer _______
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich meinen Vertrag mit der Vertragsnummer _______ fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieser Kündigung sowie das Datum der Vertragsbeendigung schriftlich.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen und die bisherige Zusammenarbeit.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Vor- und Nachname
Da haben Sie sich wirklich Mühe gegeben. Die Kündigung rechtzeitig erstellt. An alles gedacht, sie sogar als Einschreiben versendet und dann fällt Ihnen im Nachhinein auf, das die Kündigung nicht unterschrieben worden ist. Was nun? Im besten Fall haben Sie noch ein paar Tage Zeit, bis die Kündigungsfrist abläuft. Sie können die Kündigung nochmal versenden, dieses Mal mit Ihrer Unterschrift. Was aber, wenn die Frist verstrichen ist? Wir erklären Ihnen, was Sie noch machen können. In manchen Fällen ist die Kündigung nämlich auch ohne Unterschrift gültig.
Ist die Kündigung dennoch gültig?
Der Fall: Ein Mann kündigt zwei Wochen vor Fristende seinen Mobilfunkvertrag und vergisst das Schreiben mit seiner Unterschrift zu versehen. Der Fehler fällt ihm nicht auf. Nach zwei Wochen macht ihn sein Vertragspartner auf das Fehlen der Unterschrift aufmerksam und bittet um die erneute Zusendung der Kündigung mit Unterschrift. Der Mann kommt dem Wunsch sofort nach. Reicht die Unterschrift ein. Daraufhin bestätigt ihm das Mobilfunkunternehmen die Kündigung zu einem Termin in einem Jahr. Um diesen Zeitraum verlängert sich nämlich die Vertragslaufzeit, wenn die Kündigung nicht fristgerecht ausgesprochen wurde. Der Mann stellt sich nun die Frage, ob dies rechtens war. Immerhin sei sein Wunsch zu kündigen auch ohne Unterschrift klar zum Ausdruck gekommen.
Die Antwort: Die Frage der Wirksamkeit hängt unter anderem davon ab, ob für die Kündigung die Schriftform vertraglich oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Ist dies der Fall, ist die Kündigung nur mit Unterschrift gültig.
Für die Kündigung eines Mobilfunkvertrages schreibt das Gesetz keine Schriftform vor. Möglicherweise aber der Vertrag zwischen dem Mann und dem Mobilfunkanbieter. Hier kann nur der Blick in den Vertrag Gewissheit verschaffen.
Lösung 1: Der Vertrag schreibt die Schriftform vor: Das Unternehmen hat rechtens gehandelt. Die Kündigung wird erst zum nächst möglichen Zeitpunkt wirksam.
Über die Frage ob das fair ist oder nicht lässt sich sicherlich streiten. Immerhin kam der Wunsch der Kündigung klar rüber, auch ohne Unterschrift. Aber das Recht ist auf Seiten des Vertragspartners. Er kann sich zu Recht auf die Schriftform berufen.
Lösung 2: Der Vertrag schreibt keine Schriftform vor: So ist die Kündigung auch ohne Unterschrift gültig, wenn ersichtlich ist, dass es sich bei dem Schreiben nicht nur um einen Entwurf handelt. Dies dürfte sich in diesem Fall aber schon alleine daraus ergeben, dass die Kündigung erneut gesendet wurde. Die Kündigungsfrist wurde bereits mit dem ersten Schreiben gewahrt. Der Kündigungstermin muss der von dem Mann gewünschte sein.
Die Kündigung eines Arbeitsvertrages ohne Unterschrift: welche Klagefrist gilt?
Vorgesetzte sind auch nur Menschen und so passiert es eben auch hier, das eine Kündigung versendet wird, der ein wichtiges Merkmal fehlt: Die Unterschrift. Es stellt sich hier also die Frage: Ist die Kündigung wirksam ausgesprochen worden und welche Klagefrist muss eingehalten werden um Kündigungsschutzklage zu erheben.
Der Fall:
2009 erhebt eine Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht mit der Begründung, die Ihr einen Monat zuvor zugestellte Kündigung sei gem. § 623 BGB unwirksam, weil diese nicht unterschrieben sei. Sie beantragt Prozesskostenhilfe. Bei der Prüfung der Prozesskostenhilfe ist das Gericht daran gehalten, eine Prognose über den Ausgang des Prozesses aufgrund der Aktenlage zu geben. Das Gericht entschied, dass die Prozesskostenhilfe nicht gewährt wird, da die Klagefrist von drei Wochen nicht eingehalten wurde. Der Anwalt der Arbeitnehmerin widerspricht der Entscheidung mit der Begründung, dass die Unterschrift ein wesentliches Merkmal der Kündigung sei. Da diese Formvorschrift vom Arbeitgeber nicht eingehalten wurde, müsse sich seine Mandantin auch nicht an die Klagefrist von drei Wochen halten.
Das Arbeitsgericht wiederum ist der Meinung, dass die eigenhändige Unterschrift abdingbar sei. Der Wille der Kündigung sein auch ohne die Unterschrift erkennbar, sodass die Klage verspätet eingereicht worden wäre und damit aus formalen Gründen keine Aussicht auf Erfolg bestünde.
Das Arbeitsgericht änderte seine Meinung nicht, sodass das Landesarbeitsgericht entscheiden musste. Diese gab der Klägerin Recht. Die fehlende Unterschrift unter einer Kündigung ist nicht tolerabel. Hier werden strenge Vorschriften an die Form gestellt. Da die Kündigung ohne Unterschrift nicht wirksam ist, muss auch die Klagefrist von drei Wochen nicht eingehalten werden.
In ständiger Rechtsprechung durch das Bundesarbeitsgericht wird diese Meinung auch vertreten.
Für Sie bedeutet dieses Urteil: die Kündigung ist ohne Unterschrift nicht gültig. Die Klagefrist von drei Wochen muss daher auch nicht eingehalten werden.
Die Kündigung per Email: ohne eigenhändige Unterschrift
Naturgemäß trägt die Kündigung per Email keine Unterschrift von Ihnen. Ausnahmen hiervon sind Signaturen die gem. §126a BGB als Unterschrift anerkannt sind. Das bedeutet aber auch, dass Ihr Vertragspartner über ein entsprechendes Programm verfügen muss und auch den passenden Schlüssel zu Ihrer Signatur hat. Beides ist eher fraglich. Ist für Ihren Vertrag ein gesetzliches oder vertragliches Schriftformerfordernis festgelegt, wird die Kündigung nicht wirksam sein. Auch wenn Sie das Schreiben als PDF anhängen, welches Sie zuvor unterschrieben haben und eingescannt, ist die Schriftformerfordernis nicht eingehalten worden. Denn die Unterschrift muss im Original enthalten sein. Eine Kopie reicht also auch nicht aus.
Zwar gibt es inzwischen Entscheidungen von Gerichten, die auch eine Kündigung per Email für zulässig erklärt haben. Diese sind aber nur sehr vereinzelt und damit noch nicht gängige Praxis.
Ist für Ihren Vertrag jedoch keine Schriftform vorgesehen, reicht die Kündigung per Email alle mal aus. Auch ohne Unterschrift. Beachten Sie jedoch, dass die Beweislast für den Erhalt der Kündigung immer bei demjenigen liegt, der gekündigt hat. Das bedeutet im Zweifel auch, dass Sie den schwierigen Weg des Beweises der elektronischen Zustellung gehen müssen. Das kann unter Umständen langwierig und kostenintensiv sein.