Kündigung per Fax

Last Updated on 1. Februar 2023 by Ömer Bekar

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Ist ein Kündigungsschreiben, das per Fax versendet wurde, gültig?

Diese Frage stellen sich viele. Nur allzu oft hört man ja, dass eine Kündigung am besten persönlich abgegeben wird oder doch wenigstens als Einschreiben verschickt wird.

Wir gehen dem hier auf den Grund und sagen Ihnen, worauf es ankommt.

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Beispielvorschau als Bild. So könnte Ihr Schreiben aussehen.

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Ist eine Kündigung per Fax gültig?

Grundsätzlich ja. Es gibt aber Ausnahmen. Handelt es sich bei der Kündigung um eine Willenserklärung, die empfangsbedürftig ist, so schreibt das Gesetzt die Schriftform vor.
Das bedeutet, dass die Erklärung zum einen schriftlich und zum anderen mit Ihrer eigenen Unterschrift versehen sein muss, um wirksam zu werden. Jetzt fragen Sie sich zu Recht, warum das auf das Fax nicht zutrifft. Immerhin ist es schriftlich und Sie haben Ihre Unterschrift darunter gesetzt. Ihr Wille ist klar erkennbar. Nur ist die Unterschrift eben nicht im Original, sondern im Grunde eine Kopie dessen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht eine Kopie der Unterschrift aber nicht aus. Aus diesem Grund sind Kündigungen per Fax im Zivilrecht meist nicht ausreichend.
Der Hauptanwendungsfall ist hier jedoch das Arbeitsrecht. Auf gar keinen Fall sollten Sie einen Arbeitsvertrag per Fax kündigen. Auch im Mietrecht kommen Sie um den klassischen Brief nicht umhin. Hier schreibt das Gesetz ebenfalls die Schriftform vor.
Eine Kündigung per Telefax ist grundsätzlich zulässig.

(Wann) gilt eine Kündigung per Fax als zugestellt?

Wann eine Kündigung per Telefax als zugestellt gilt, damit haben sich immer wieder Gerichte zu befassen. Immer vorausgesetzt, dass Ihr Vertrag die Zustellung als Telefax überhaupt akzeptiert, soll dies an folgenden Beispielen erklärt werden:
Mal angenommen Sie versenden das Fax an einem Sonntagnachmittag. Die wenigsten Unternehmen arbeiten an diesem Tag. Können also nicht Kenntnis davon nehmen. Es ist zwar vielleicht ausgedruckt worden, aber der Mitarbeiter oder der Unternehmer kann erst am Montagmorgen Kenntnis davon nehmen. Das Fax gilt dann erst am Montag als zugestellt.
Ein anderer Fall: Sie kündigen Ihre KFZ- Versicherung am 30.11, also zum Stichtag. Es ist ein Dienstag und das Fax wird „zu dem üblichen Geschäftszeiten“ versendet. Da es sich um einen Stichtag handelt, können Sie davon ausgehen, dass an diesem Tag eine ganze Flut von Faxen ankommt. Ihres kam als erstes und ist damit im Stapel ganz unten gelandet. Der Mitarbeiter liest das Fax also erst am kommenden Tag. Trotzdem gilt es als fristgerecht zugestellt, denn es war im Machtbereich des Mitarbeiters. Er hätte Kenntnis nehmen können. Dass er es tatsächlich nicht getan hat, liegt nicht mehr in Ihrem Machtbereich.
Etwas schwieriger ist die Frage zu beantworten, ob ein „gesendet“ oder „OK“ auf dem Sendebericht tatsächlich den Empfang auch dokumentiert. Hier geht es dann nicht mehr darum „ob“ ein Vertrag per Fax gekündigt werden kann, sondern vielmehr um die Beweiskraft dessen.

 

Dazu gab es 2014 ein Urteil des Bundesgerichtshofs

Der Fall: Der Beklagte wurde von einer Versicherung auf Zahlung von ausstehenden Versicherungsprämien verklagt. Der Beklagte brachte jedoch hervor, dass er die Versicherung fristgerecht per Fax gekündigt habe. Eine Kündigung der Versicherung per Fax war hier zulässig. Der Kläger erwiderte, dass ihm dieses Fax nie zugegangen sei. Die Beweislast im Zivilrecht liegt immer bei dem, für den der Beweis vorteilhaft ist. Hier musste also der Beklagt beweisen, dass er das Fax gesendet hatte. Er legte einen Sendebericht vor auf dem ein „OK- Vermerk“ war. Dieser Vermerk beweist allerdings nur, dass eine Verbindung mit der in der Faxbestätigung genannten Nummer zu Stande gekommen ist.
Das Bundesverfassungsgericht entschied hier für den Beklagten. Im Ergebnis hätte der Kläger nachweisen müssen, dass er das Fax nicht erhalten habe. Im Zuge der technischen Entwicklung, ist davon auszugehen, dass das Fax tatsächlich angekommen sein kann, wenn eine Verbindung zu der richtigen Nummer zu Stande kommt. Alles andere ist eher unwahrscheinlich.

Weitere Urteile

In vielen Fällen wird das Fax vor Gericht nicht als Beweis anerkannt. Aber der Inhalt des Faxes kann in das Urteil mit einfließen.

Reicht das Fax vor Gericht als Beweis?

Das Fax an sich ist zwar nicht fälschungssicher, da es keine Urkundenqualität aufweist, jedoch liegt es im richterlichen Ermessen es als Augenscheins- Objekt zu bewerten. Es unterliegt der richterlichen Beweiswürdigung. Hier fließen natürlich noch weiter Faktoren ein wie Zeugenaussagen und Sendeprotokolle.

 

Was ist zu beachten?

Worauf kommt es also an? Bevor Sie Ihre Kündigung als Fax versenden, sollten Sie folgende Punkte beachten:
Prüfen Sie Ihren Vertrag, ob ein Fax tatsächlich ausreichend ist.
Gibt es gesetzliche Vorschriften auf die Sie achten sollten? So ist es im Arbeit- und im Mietrecht nicht möglich, den Vertrag per Fax zu kündigen.
Bewahren Sie das Originalschreiben zusammen mit dem Sendeprotokoll auf.
Schicken Sie die Kündigung nicht zu kurzfristig ab, bekommen Sie nämlich keine Rückmeldung auf die Kündigung, so sollten Sie noch genug Zeitpuffer haben um die Kündigung auf anderem Wege zu versenden.
Bevor Sie einen Rechtsstreit riskieren, weil Ihr gegenüber das Fax nicht erhalten haben will, oder weil er es in dieser Form nicht akzeptieren will, schicken Sie die Kündigung nochmals mit der Post oder überbringen Sie die Kündigung persönlich.

 

Die Kündigung per Fax wurde nicht angenommen? Was nun?

Printer isolated on white backgroundIhr Vertragspartner kann die Kündigung per Fax annehmen, er muss es aber nicht. Vor allem dann nicht, wenn er sich vertraglich eine andere Form der Kündigung gesichert hat. Im besten Fall, haben Sie noch ausreichend Zeit, die Kündigung selbst nochmal vorbei zu bringen oder mit der Post zu versenden. Falls nicht, wird Ihnen hier niemand helfen können. Schauen Sie also vorsorglich in Ihren Vertrag, bevor Sie ihn kündigen und vergewissern sich, dass die Kündigung in dieser Form akzeptiert wird.